Der Rentner fuhr mit seinem PKW auf einer Straße in München. Da auf seiner Fahrbahn ein PKW parkte, wechselte er auf die Gegenfahrbahn, um an diesem vorbeizufahren. Genau in diesem Moment kam ihm dort auf der Gegenfahrbahn ein Fahrradfahrer entgegen. Der Rentner wollte nicht ausweichen und drohte damit, den Radfahrer umzufahren.

Die Behörde ordnete einem "Reichsbürger" an, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Seine abstruse Rechtsauffassung und die Ablehnung der deutschen Rechtsvorschriften können sich auch auf die Fahrerlaubnis erstrecken. Ein Gutachten brachte er nicht bei und die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Zu Recht?

Der EuGH hat entschieden, dass die von kroatischen Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle grundsätzlich nicht als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können und in anderen Mitgliedstaaten nicht als gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Urteil entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 der StVO teilweise unwirksam ist. Die Vorschrift verbietet das Parken "vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber". Es sei nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn meine.

In Waschstraßen werden die Kfz auf einem Förderband transportiert. Hier kann es schnell zu Unfällen kommen. In solchen Fällen stellt sich daher die Frage, wer haften muss: der Betreiber der Waschstraße, der Auffahrende oder sein Vordermann?

Verursacht ein verkehrswidrig fahrender, elfjähriger Radfahrer einen Zusammenstoß mit einer Radfahrerin, bei dem diese erhebliche Verletzungen leidet, kann der Elfjährige für die Unfallfolgen der Radfahrerin allein zu haften haben.

Aufgrund bestehender Glatteisbildung verlor eine Autofahrerin die Kontrolle über ihr Fahrzeug, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich.  Der Unfall ereignete sich auf einer wenig befahrenen und außerhalb geschlossener Ortschaften liegende Straße. Der Kläger meint, die Kommune habe ihre Räum- und Streupflicht verletzt.

Nach einem Urteil des Amtsgericht München muss der Nutzer beim Befahren eines Parkhauses stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Dies kann dazu führen, dass auch der Vorfahrtsberechtigte bei einem Unfall mit 50 Prozent haftet.

Ein Fahrerlaubnisinhaber kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze führe, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, so dass ihn deren Warnfunktion nicht mehr habe erreichen können.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 234/15) hat entschieden, dass bei einem Gebrauchtwagen ein Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem (SIS) einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel darstellen kann.