Viele Autohändler bieten ihre Fahrzeuge im Internet an. Der Kontakt mit dem Interessenten läuft dann häufig über E-Mails und das Telefon. Das Landgericht Osnabrück hatte zu kären, ob dadurch der Fahrzeugkauf zu einem sogen. Fernabsatzgeschäft wird, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug des Klägers, nachdem dieses einem Hotelmitarbeiter übergeben wurde, beschädigt. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadensersatzklage.

Das Oberlandesgericht Oldenburg folgt nicht der Rechtsprechung des VerfGH Saarbrücken, wonach Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten, bei denen die Rohmessdaten nicht gespeichert werden, nicht verwertbar sind. Auch Messungen ohne Rohmessdaten seien verwertbar.

Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden.

Ein Autofahrer wurde "geblitzt". Vor Gericht vertrat er die Auffassung, man könne ihm persönlich keinen Vorwurf für die Überschreitung der Geschwindigkeit machen, da die Verkehrszeichenerkennung und die Geschwindigkeitsanpassung nicht reagiert habe. Auf dieses System habe er sich verlassen dürfen. 

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro und dann auch noch Standgeldkosten in Höhe von täglich 11,90 Euro? Mit der Frage, ob Standgeldkosten erstattungsfähig sind, hat sich das Oberlandesgericht Saarbrücken beschäftigt.

Das Kammergericht in Berlin hat in seiner Entscheidung zusammengefasst, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen.

Das AG Castrop-Rauxel hat entschieden, dass ein Autofahrer, der an einem Unfall vorbeifährt und Fotos oder Videos macht, wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilt werden kann.

StVO § 23 Abs. 1a - Ein Autofahrer telefonierte über die Freisprecheinrichtung, als sich die Akkuladung dem Ende zuneigte. Da bereits das Ladekabel am Handy angeschlossen war, nahm er dieses in die Hand und schloss eine Powerbank an. Das Amtsgericht sah darin eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons. Zu Recht?