Verkehrsverstoß - Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit einer Videokamera zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig.

Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen. Das entschied jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Beschluss vom 27.11.2009 (Ss Bs 186/09).

Der Fall:

Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer einen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Autofahrer war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung. Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Betroffene Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Betroffenen auf den Einspruch hin frei

Es berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar.

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Die
Rechtsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts
entschied nun, da die Messdaten ohne gesetzliche Grundlage.

PM des Oberlandesgericht Oldenburg
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