Deutscher Anwaltverein e.V
Verkehrsrecht: PDA und Organizer im Strassenverkehr
Ein 42jähriger Mann, der während der Fahrzeit ein elektronisches Notizbuch bedient hatte und dabei von der Polizei erwischt worden war, sollte 40 Euro Bußgeld zahlen. Das Amtsgericht Mannheim hatte ihn freigesprochen, weil die Straßenverkehrsordnung nur die Benutzung eines „Mobil- oder Autotelefons“, nicht aber die Benutzung eines elektronischen Notizbuches untersagt.
Das Oberlandesgericht sah dies anders. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei aber auch ein Organizer als Mobiltelefon einzustufen, weil man damit nicht nur Daten speichern, sondern auch telefonieren könne. Also müsse man auch mit einem Bußgeld rechnen, wenn man mit dem Multifunktionsgerät gar nicht telefoniere, sondern nur den Datenspeicher abrufe. Ob das auch dann gilt, wenn der Computer nicht über eine Mobilfunkkarte verfügt, ließen die Richter hingegen offen.
In Zweifelsfällen sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Den Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 €/Min.) oder Sie im Internet unter
www.anwaltauskunft.de
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