Nach Urteil des Amtsgerichts Freyung sind Anwaltskosten nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte selbst Rechtsanwalt ist, er sich selbst vertritt und es sich um einfach gelagerten Fall mit von vornherein feststehender Haftung handelt. 

Der Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt fuhr mit seinem Fahrzeug an ein Stoppschild und brachte sein Fahrzeug vollständig zum Stillstand. Plötzlich und unerwartet fuhr eine Autofahrerin von hinten auf das Fahrzeug auf. Ein unstreitiger Sachverhalt, bei dem die Fahrerin in voller Höhe für den entstandenen Schäden haftet. Der Rechtsanwalt klagt dennoch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren (§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 249 BGB).

Die Entscheidung

Die Klage auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ist unbegründet, so das Urteil des Amtsgerichts Freyung. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 249 BGB zu.

Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches zu ersetzen. Dies allerdings nur, soweit diese notwendig waren. Dieser Grundsatz gilt auch für den vorliegenden Fall, dass der Anwalt einen von ihm erlittenen Schaden selbst reguliert.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist aber stets, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit keine Zweifel bestehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH gilt Folgendes

Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur dann erforderlich, wenn die Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden, in den einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte nämlich grundsätzlich seinen Schaden selbst geltend machen, sodass die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts ohne besondere Umstände eben gerade nicht als notwendig erachtet werden kann. Vorliegend wurde der Schaden aber schon nach der ersten Anmeldung in der bis dahin geltend gemachten Höhe vollständig reguliert, sodass der Geschädigte nicht sogleich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen dürfen [BGH, Urteil vom 08.11.1994, VI ZR 3/94].

Gericht:
Amtsgericht Freyung, Urteil vom 09.01.2018 - 3 C 295/17

AG Freyung
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