Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug so ungünstig, dass dadurch die Straßenbahn blockiert wurde. Bis das Fahrzeug abgeschleppt wurde, setzte der Betreiber Taxis für die Personenbeförderung ein. Die entstandenen Kosten in Höhe von knapp 1000 Euro machte er als Schadensersatz geltend.

Der Sachverhalt

Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs parkte sein Fahrzeug so, dass hierdurch die Straßenbahn blockiert wurde. Für die Zeit der Blockade führte die Klägerin einen Schienenersatzverkehr mittels Taxis durch. Neben den Kosten für den Schienenersatzverkehr in Höhe von EUR 948,13 begehrt die Klägerin EUR 25,00 als allgemeine Schadenspauschale.

Die Klägerin forderte den Beklagten zur Zahlung auf. Dieser weigerte sich und vertrat die Auffassung, dass weder das Eigentum der Klägerin verletzt wurde noch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübte Gewerbebetrieb vorläge und die Klägerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe. Die Klägerin klagt auf Schadensersatz.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz in der beantragten Höhe aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG zu.

Durch das Fehlverhalten des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs kam es zu einer Eigentumsverletzung der Klägerin. Die Klägerin konnte die Straßenbahngleise nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, was in diesem Fall einem vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit gleich kam.  

Die Klägerin ist verpflichtet, für die vertrags- und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes gemäß dem festgelegten Betriebsprogramm zu sorgen. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten von den Taxis durchgeführt worden sind und die entsprechenden Preise angefallen sind. 

Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Schaden hätte mindern können. Insbesondere hätten keine anderen Straßenbahnen eingesetzt werden können, da die Gleise durch das Beklagtenfahrzeug blockiert waren. Für das Gericht ist es auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Klägerin sich mit dem Abschleppen des Beklagtenfahrzeugs zu viel Zeit gelassen hätte. Der von der Beklagtenseite erhobene Einwand ist insofern zu pauschal. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.08.2017 - 32 C 3586/16 (72)

AG Frankfurt a.M., PM
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