Wer sein Auto im Parkverbot abstellt, riskiert, es zunächst einmal nicht wiederzusehen. Wurde der Wagen abgeschleppt, darf der Abstellort verschwiegen werden. Aber nur, solange die reinen Abschleppkosten nicht bezahlt sind oder keine Sicherheit dafür geleistet wurde.

Auf Supermarktparkplatz abgeschleppt

 Einer Autofahrerin wurden für das Abschleppen ihres Wagens 219 Euro berechnet. Abgestellt hatte sie ihn auf einem deutlich mit Parkverbotsschildern gekennzeichneten Supermarktparkplatz. Der Betreiber des Geschäfts hatte eigens eine externe Firma mit der Parkplatzüberwachung und dem Abschleppen beauftragt.

Info zum Abstellort nur gegen Geld 

Der abgeschleppte Wagen wurde auf einen öffentlichen Abstellplatz verbracht, wovon die Frau nichts wusste. Bevor ihr der Ort bekannt gegeben werde, sollte sie erst die 219 Euro zahlen. 

Pkw-Besitzerin klagt auf Herausgabe 

Neben dem Aufladen und Wegbringen enthielt die Rechnung Positionen für die Suche nach dem Fahrzeugbesitzer und den Aufwand zur Fahrzeugtypmitteilung, um einen geeigneten Abschleppwagen anzufordern. Enthalten waren zudem die Parkraumüberwachungskosten. Die Falschparkerin wollte allerdings nur 150 Euro zahlen, außerdem eine Nutzungsentschädigung und ihren Wagen zurück. Sie klagte deshalb.

Abschleppunternehmen darf Standort verschweigen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass nicht nur das Einbehalten des Fahrzeugs, sondern auch das Verschweigen seines Standorts zulässig sei (BGH, Az.: V ZR 30/11). Angesichts der offenen Abschleppkosten verfüge der Abschleppdienst über ein Zurückbehaltungsrecht. Daran ändere auch der vergleichsweise hohe Wagenwert im Vergleich zu den verlangten Kosten nichts. Die Frau hätte auch nicht unbedingt zahlen müssen, denn durch Sicherheitsleistung wäre die Abwendung des Zurückbehaltungsrechts ebenfalls möglich gewesen.

Falschparker müssen nur die Abschleppkosten zahlen

Die Rechnung an sich fand jedoch nicht die volle Zustimmung der Richter. Es sei nur rechtmäßig, die direkt mit dem Abschleppvorgang verbundenen Kosten zu verlangen. Dazu gehöre zwar auch der Aufwand für die Suche nach dem Besitzer und die Ermittlung des Fahrzeugtyps. Jedoch sei es nicht erlaubt, die Kosten für die Parkplatzüberwachung zu verlangen. Diese fielen unabhängig davon an, ob jemand falsch parke oder nicht. Da sie nicht direkt von der Klägerin verursacht wurden, müsse der Betrag entsprechend gekürzt werden.

Christian Günther
Assessor
Redakteur - Juristische Redaktion
anwalt.de services AG

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