Ein Autofahrer stellte in einer Portalwaschanlage sein Fahrzeug ab und startete den Waschvorgang. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Luftbalken mit der Windschutzscheibe und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Er verlangt vom Betreiber Schadensersatz. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage. Am Eingang der Anlage sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgehängt. Dort heißt es in Ziff. 3: "Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden".

In einer Portalwaschanlage muss der Kunde mit dem Auto einfahren und dieses in der Regel verlassen. Der Kläger nutzte die Waschanlage. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Schadensregulierung ab. Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Die Entscheidung

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG Frankfurt hat das Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Der Beklagte müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung. Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor.

Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden.

Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf "unmittelbare Schäden". Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist".

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer "regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen". So liege es hier. Der Kläger werde im Übrigen nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Wasch-straße möglich sei.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017 - 11 U 43/17

OLG Frankfurt, PM
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