Eine Frau hatte in ihrem Auto jeweils vorne und hinten eine Dashcam installiert, die laufend Videoaufzeichnungen anfertigten. Eines Tages stellte sie Beschädigungen an ihrem Auto fest und brachte die Aufzeichnungen als Beweismittel zur Polizei. Gegen die Frau wurde Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz eingeleitet. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Das Fahrzeug der Betroffenen war vorne und hinten mit einer Dashcam ausgestattet. Die Videokameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden dauerhaft und anlasslos gespeichert.

Die Betroffene parkte für zwei Stunden einer Straße in München. Bei Rückkehr entdeckte sie, dass ihr Fahrzeug beschädigt war. Durch die Kameras wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da sie die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen wollte.

Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Gegen die Betroffene wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie legte dagegen Einspruch ein. Sie ist der Meinung, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien.

Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbeschädigung am PKW ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem PKW parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.

Das Urteil des Amstgerichts München

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17) beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen.

Das Amtsgericht München verurteilte die Frau wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 Euro.

Permanente anlasslose Videoaufzeichnung unzulässig

Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten.

Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden, so das Urteil.

Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro vor. Bei der Höhe hat das Gericht berücksichtigt, dass die Betroffene nur 1500 Euro netto verdient. Zu ihren Gunsten konnte gewertet werden, dass offenbar in der Vergangenheit das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden ist und die Betroffene subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen.

Kommentar

Es gibt Dashcams, die nach bestimmten Ereignissen Videoaufzeichnungen dauerhaft speichern. Ein Anstoß gegen das Fahrzeug könnte so ein Ereignis sein. Oftmals werden dann nur die letzten Sekunden vor, teils nach dem Ereignis gespeichert. Durch das Ereignis wäre ein Anlass zur Speicherung gegeben. Eine solche Fallkonstellation und gerichtliche Entscheidung ist uns derzeit aber nicht bekannt.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2017 - 1112 OWi 300 Js 121012/17

AG München, PM 76/2017
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