Der EuGH hat entschieden, dass die von kroatischen Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle grundsätzlich nicht als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können und in anderen Mitgliedstaaten nicht als gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt werden dürfen.

Erster Fall in der Rechtssache C-484/15

Herr Z. ist ein kroatischer Rechtsanwalt, der bei einem Notar einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gegen einen seiner Mandanten stellte, weil dieser das Entgelt für die ihm erbrachten juristischen Dienstleistungen nicht gezahlt hatte. Auf Grundlage dieses Antrags stellte der Notar einen Vollstreckungsbefehl aus.

Mangels Widerspruchs des Mandanten wurde der Vollstreckungsbefehl rechtskräftig. Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin bei einem Notar, den Vollstreckungsbefehl gemäß der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.

Nach dieser Verordnung können Entscheidungen, die von "Gerichten" stammen und sich auf unbestrittene Forderungen beziehen, als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden, die in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Der Notar weigerte sich jedoch, den Vollstreckungsbefehl zu bestätigen, weil die fragliche Forderung nicht als unbestritten im Sinne der Verordnung gelte.

Im Einklang mit den kroatischen Rechtsvorschriften übermittelte er die Rechtssache an das Općinski sud u Novom Zagrebu - Stalna služba u Samoboru (Stadtgericht Novi Zagreb - Außenstelle Samobor, Kroatien). Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der in der Verordnung verwendete Begriff "Gericht" auch die Notare in Kroatien umfasst (erster Teil der Frage) und ob auf der Grundlage eines solchen Vollstreckungsbefehls ein Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt werden darf (zweiter und dritter Teil der Frage).

Zweiter Fall Pula Parking in der Rechtssache C-551/15

Pula Parking, eine im Eigentum der Stadt Pula (Kroatien) stehende Gesellschaft, ist für die Verwaltung der gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze in dieser Stadt zuständig. Sie verlangt von Herrn T., der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Bezahlung eines ihm ausgestellten Parkscheins. Auf der Grundlage von Buchführungsunterlagen, aus denen sich eine Forderung im Zusammenhang mit der Parkgebühr ergibt, erließ ein Notar einen Vollstreckungsbefehl gegen Herrn T.

Infolge eines von Herrn T. gegen diesen Vollstreckungsbefehl eingelegten Widerspruchs wurde die Rechtssache an das Općinski sud u Puli-Pola (Stadtgericht Pula, Kroatien) verwiesen. Dieses möchte vom Gerichtshof wissen, ob ein solches Zwangsvollstreckungsverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen fällt (erste Frage) und ob in Kroatien Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" tätig werden, unter den Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung fallen (zweite Frage).

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Zur Einstufung der Notare in Kroatien als "Gerichte" im Sinne der genannten Verordnungen stellt der Gerichtshof fest, dass die Wahrung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen es erfordert, dass die Entscheidungen der nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, um deren Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, in einem gerichtlichen Verfahren ergangen sind, das die Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet und in dem der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewahrt wird.

Das Verfahren, in dem die Notare in Kroatien einen Vollstreckungsbefehl auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" wie der von dem Rechtsanwalt seinem Mandanten erstellten Rechnung oder den von Pula Parking vorgelegten Buchführungsunterlagen ausstellen, ist aber nicht kontradiktorisch.

Kroatische Notare können nicht als "Gericht" eingestuft werden

Zum einen wird nämlich der Antrag des Gläubigers auf Ausstellung eines solchen Vollstreckungsbefehls nicht dem Schuldner übermittelt, und zum anderen wird ihm der Vollstreckungsbefehl selbst erst nach dessen Erlass zugestellt. Daher können in Kroatien Notare, die auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse tätig werden, nicht als "Gericht" im Sinne der beiden Verordnungen eingestuft werden.

Schuldner muss Forderung ausdrücklich anerkannt haben

Zum zweiten und zum dritten Teil der Frage in der Rechtssache C-484/15 stellt der Gerichtshof fest, dass die Notare in Kroatien zwar zur Ausstellung öffentlicher Urkunden befugt sind, die auch die Grundlage für die Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels bilden können, sofern sie sich auf eine unbestrittene Forderung beziehen, doch können die von den Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle nur dann als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner die darin genannte Forderung ausdrücklich anerkannt hat. In der vorliegenden Rechtssache hat der Notar den Vollstreckungsbefehl aber auf der Grundlage einer vom Gläubiger einseitig erstellten Rechnung ausgestellt, ohne dass der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hätte.

Zur ersten Frage in der Rechtssache C-551/15 führt der Gerichtshof aus, dass Pula Parking ihre Befugnisse zwar durch einen Hoheitsakt übertragen wurden, aber offenbar weder die Bestimmung der nicht beglichenen Parkgebühr, die auf einem Vertrag beruht, noch deren Beitreibung, bei der es um die Wahrung privater Interessen geht und die den auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen anzuwendenden allgemeinen nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, die Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfordert.

Außerdem gehen mit dieser Forderung offenbar keine Strafgelder einher, deren Erhebung der Ausübung von Hoheitsgewalt unterläge, sondern sie scheint lediglich ein Entgelt für eine erbrachte Leistung zu sein. Das von Pula Parking gegen Herrn T. eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren hat somit privatrechtlichen Charakter und fällt deshalb in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen.

Volltext zum Urteil Pula-Parking

Gericht:
EuGH, Urteil vom 09.03.2017 - C-484/15 und C-551/15

EuGH, PM
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