Der Parkplatz in einer Privatstraße war mit dem Schild "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei" gekennzeichnet. Der Kläger parkte dort sein Fahrzeug, jedoch ohne das Fahrzeug aufzuladen. Die Eigentümerin der Straße ließ das Fahrzeug abschleppen, wobei Kosten in Höhe von 150 Euro entstanden.

Der Sachverhalt

In einer Privatstraße hatte die Eigentümerin ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz "Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" anbringen lassen. Darunter war ein weiteres Schild mit dem Zusatz "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei" befestigt.

Eine der beiden Ladestationen war bereits durch ein Fahrzeug belegt, das sich im Aufladevorgang befand. Bei der zweiten - freien - Ladestation war das Kabel nicht für das von dem Kläger genutzte Fahrzeug des Typs BMW i3 geeignet. Dennoch stellte der Kläger das Fahrzeug gegen 15:00 Uhr auf den entsprechenden markierten Stellplatz.

Fahrzeug wurde abgeschleppt

Als er gegen 18:30 Uhr zurückkehrte, musste er feststellen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden war. Er erhielt es von dem später verklagten Abschleppunternehmen nur gegen Zahlung von 150,00 EUR zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, die Eigentümerin der Privatstraße habe kostenlosen Parkraum für alle Elektrofahrzeuge anbieten wollen und er sei daher berechtigt gewesen, unabhängig von einem Ladevorgang dort zu parken. Daher hat er Klage auf Rückzahlung der Abschleppkosten gegen das Abschleppunternehmen erhoben.

Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg

Die Klage hatte keinen Erfolg. Soweit jemand ein Fahrzeug im Bereich einer Privatstraße abstelle, werde der Eigentümer dadurch in seinem Besitz beeinträchtigt und könne Schadensersatz verlangen, wenn diese Besitzstörung rechtswidrig war. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, so das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil (Az. 227 C 76/16).

Die Eigentümerin habe durch die entsprechende Beschilderung zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich das Parken verboten sei und sie nur als Ausnahme darin einwillige, das Parken von Elektrofahrzeugen während des Ladevorganges auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen zu dulden.

Der Kläger habe das Fahrzeug offensichtlich gegen den Willen der Eigentümerin in der Privatstraße abgestellt. Denn er habe keinen Strom bezogen oder zumindest das Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen. Soweit die Eigentümerin für den Zweck des Ladevorgangs eine Ausnahme hinsichtlich des Parkverbotes gemacht habe, sei nicht ihr Ziel gewesen, kostenlosen Parkraum für sämtliche Elektrofahrzeuge anzubieten. Ziel dieser Ausnahmeregelung sei vielmehr gewesen, Parkraum nur für die zeitintensive Ladetätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Auch bei einer Tankstelle dürfe nicht an der Zapfsäule geparkt werden

Hier könne der Vergleich mit einer Zapfsäule für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf einem Tankstellengelände herangezogen werden. Auch derjenige Autofahrer, der keine freie Zapfsäule finde, dürfe sein Fahrzeug nicht für mehrere Stunden dort parken. Denn der Tankstellenpächter dulde nur für die Zeit des Betankungsvorganges und dessen Abwicklung, dass Fahrzeuge auf dem Tankstellengelände abgestellt würden.

Gericht:
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016 - 227 C 76/16

AG Charlottenburg
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07.01.2016 Hinweis: Gegen das Urteil ist Berufung beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 55 S 288/16 eingelegt worden. Eine detaillierte Sachverhaltsschilderung finden Sie im Volltext des Urteils unter Az. 227 C 76/16.
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