Das Amtsgericht hat sich im Ergebnis gegen das Oberlandesgericht Köln gestellt, das von einer Bordsteinabsenkung im Rechtssinne nur ausgeht, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa einer PKW-Länge) nicht überschreitet.

Aus der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten

In der Sache geht es um eine Verkehrsordnungswidrigkeit wegen Falschparkens an einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Bordsteinabsenkung. Das Amtsgericht hat bei einem auf die Strecke von vier Fahrzeuglängen abgesenkten Bord eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO angenommen.

Damit hat es sich im Ergebnis gegen das OLG Köln (DAR 1997, 79) gestellt, das von einer Bordsteinabsenkung im Rechtssinne nur ausgeht, "wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa einer PKW-Länge) nicht überschreitet".

Die Frage, ob die im angefochtenen Urteil festgestellte deutlich längere Absenkung unter § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO fällt, ist entscheidungserheblich, weil das Amtsgericht nach dieser Vorschrift nicht hätte verurteilen dürfen, wenn es der veröffentlichten Rechtsprechung gefolgt wäre.

Die Entscheidung des Kammergerichts

Das Amtsgericht hat den Rechtsbegriff der Bordsteinabsenkung nicht verkannt. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist, ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen kann (so auch König in Hentschel/König/Dauer, StVR 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 49; Huppertz, Halten - Parken - Abschleppen, 3. Aufl., Rn. 1510; ders. in DAR 1997, 504) und dass maßgeblich die bauliche Gestaltung im Einzelfall ist (vgl. Huppertz, DAR 1997, 504).

Die vom OLG Köln angenommene Begrenzung auf eine Fahrzeuglänge ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Eine Bordsteinabsenkung setzt nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine "regulär" höhere Bordsteinkante gibt, das heißt: Im Anschluss an die Absenkung muss der Bordstein wieder höher werden (vgl. Hentschel, NJW 1992, 2062; Berr/Hauser/Schäpe, aaO, Rn. 246c). Denn "abgesenkt" ist etwas anderes als "niedrig" und auch als "unterbrochen" (vgl. Bouska, DAR 1998, 385 [zu § 10 Satz 1 StVO]). Eine Längenbegrenzung ergibt sich aus dem Begriff der Absenkung jedenfalls nicht.

Leitsatz:
Auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist (hier: etwa 20 Meter), kann ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen.

Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.06.2015 - 3 Ws (B) 291/15, 3 Ws (B) 291/15 - 122 Ss 88/15

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