Der Betroffene wurde in seiner Wohnung erheblich alkoholisiert von der Polizei angetroffen. Eine Woche lang habe er täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Nachdem bei ihm eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde, entzog man ihm die Fahrerlaubnis. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Nachdem der Betroffene mit 2,37 Promille zu Hause aufgefunden wurde, kam ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Das Gutachten hatte die Verkehrsbehörde zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung angeordnet.

Die Kreisverwaltung entzog dem Betroffenen deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Wegen des angeordneten Sofortvollzugs wandte sich der Betroffene mit einem Eilantrag an das VG Neustadt. Er habe nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen - seiner Auffassung nach könne die Fahrerlaubsnisentziehung nicht rechtmäßig sein.

Die Entscheidung

Der Antrag blieb ohne Erfolg. In der gerichtlichen Entscheidung heißt es, die Kreisverwaltung sei zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, weil bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die seiner Fahreignung entgegenstehe.

Bei dem Antragsteller sei bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Nunmehr sei er zu Hause mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille angetroffen worden, nachdem er eine Woche lang täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert habe, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen.

Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände - zusammen mit weiteren Anhaltspunkten – gutachterlich als manifeste Alkoholabhängigkeit bewertet würden. Die Fahrerlaubnisentziehung bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setze auch nicht voraus, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.09.2016 - 1 L 784/16.NW

VG Neustadt, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile