Ende September 2012 unterzeichnete die Klägerin die Bestellung eines Mercedes CL 500 als Neufahrzeug. Das erworbene Fahrzeug war jedoch bereits Ende September 2011 produziert worden. Darin sah die Klägerin kein Neufahrzeug mehr und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Sachverhalt

Ende September 2012 unterzeichnete die Klägerin die Bestellung eines Mercedes CL 500 als Neufahrzeug. Das erworbene Fahrzeug war bereits Ende September 2011 produziert worden. Dieses übernahm sie - in Kenntnis des Produktionsjahres - im Oktober 2012 und zahlte einen Kaufpreis in Höhe von ca. 105.000 Euro.

Ende 2012/Anfang 2013 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das bereits im September 2011 produzierte Fahrzeug beim Verkauf über ein Jahr alt und deswegen kein Neufahrzeug mehr gewesen sei. Zudem habe es vor dem Verkauf schon länger bei der beklagten Vertragshändlerin auf Halde gestanden und sei von dieser auch auf Straßenausstellungen als Vorführwagen benutzt worden. Deswegen habe es bei der Übergabe eine Laufleistung von schon 86 km aufgewiesen.

Das Urteil des OLG Hamm (Az. 28 U 140/15)

Der Klägerin stehe, so der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil (Az. 28 U 140/15), kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitigen Kaufvertrages zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass der als Neufahrzeug verkaufte Mercedes bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft gewesen sei.

Gericht: Klägerin war das Herstelldatum bekannt

Dass die Klägerin ein erst im Jahre 2012 hergestelltes Fahrzeug habe kaufen wollen, sei von den Parteien so nicht ausdrücklich vereinbart worden. Ihre diesbezügliche Behauptung habe die Klägerin nicht nachweisen können. Gegen die Annahme, der Abschluss des Kaufvertrages habe mit dem Produktionsjahr 2012 "stehen und fallen" sollen, spreche im Übrigen, dass die Klägerin an dem Vertrag festgehalten habe, nachdem sie Anfang Oktober 2012 erfahren habe, dass ihr gekauftes Fahrzeug bereits im Jahre 2011 hergestellt worden sei. Den Kaufvertrag habe sie dann - nach Gewährung eines weiteren Nachlasses von 3.000 Euro - vollzogen.

Der Mercedes habe der Klägerin auch als Neufahrzeug verkauft werden dürfen. Nach der Rechtsprechung sei ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt sei, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde, wenn das verkaufte Fahrzeug keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel aufweise und nach der Herstellung keine Beschädigungen eingetreten seien sowie wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate lägen.

Behaupten ist nicht beweisen

Dass diese Voraussetzungen beim streitgegenständlichen Mercedes nicht erfüllt seien, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen können. So habe sie nicht substantiiert dargetan und nicht unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug nur noch ein bis Mitte 2012 produziertes "Auslaufmodell" gewesen sei.

Ebenso sei nicht bewiesen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits benutzt gewesen sei, weil es zuvor bei Ausstellungen als Probefahrzeug gedient habe. Den Nachweis dafür, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits 86 km gelaufen sei, habe die Klägerin ebenfalls nicht erbracht.

Auch wenn nur ein paar Tage zur 12-Monatsfrist gefehlt haben...

In dem bei der Übergabe unterzeichneten "Torpass" habe die Klägerin die Laufleistung nicht beanstandet. Schließlich sei das Fahrzeug beim Erwerb durch die Klägerin auch nicht älter als zwölf Monate gewesen.

Es sei am 30.09.2011 produziert, von der Klägerin dann am 27.09.2012 bestellt worden, wobei die beklagte Herstellerin die Bestellung am 28.09.2012 akzeptiert habe, so dass der Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt und damit vor Ablauf der Jahresfrist zustande gekommen sei.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.08.2016 - 28 U 140/15

OLG Hamm, PM
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