Der Besucher eines Musikfestivals ließ sich zu einer kleinen "Linie" Amphetamin verleiten und fuhr extra 3 Tage später nach Hause, weil seiner Auffassung nach die Droge bis dahin abgebaut sei. Auf dem Heimweg geriet er in eine Polizeikontrolle. Im Blut wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin festgestellt. Folge: Führerscheinentzug. Zu Recht?

Ergebnis

Ja, zu Recht. Bereits die einmalige Einnahme von Amphetamin begründet die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut nachgewiesen worden sei.

Der Sachverhalt

In dem konkreten Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt mit dem Motorrad durch die Polizei kontrolliert, wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde eine Blutprobe veranlasst. Im toxikologischen Gutachten der Universitätsklinik Mainz wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt.

Der Gutachter führte hierzu aus, eine gewisse Restwirkung der Droge sei nicht auszuschließen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

0,018 mg/L Amphetamin im Blut

Die Fahrerlaubnisbehörde des zuständigen Landkreises entzog daraufhin die Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen des Konsums der Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Dagegen erhob dieser Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz: Er habe sich auf einem Festival am Samstag nach erheblichem Alkoholkonsum verleiten lassen, an einer "Linie" Amphetamin kurz zu ziehen. Weil die Droge nach seinen Informationen innerhalb von maximal 3 Tagen abgebaut sei, sei er absichtlich bis Donnerstag nicht gefahren.

Die Entscheidung

Sein Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. In dem Beschluss wird erneut - wie schon in früheren Entscheidungen des Gerichts und anderer Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde bestätigt, dass gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung bereits die einmalige Einnahme der sog. "harten Droge" Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr begründet, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist.

Das folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20.04.2016 - 1 L 269/16.NW

VG Neustadt, PM
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