Der Kläger parkte in einem Straßenabschnitt, wo wegen eines stattfindenden Straßenfestes mobile Haltverbotsschilder (Zeichen 283) aufgestellt waren. Die Folge war, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wurde. Die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen Blick erkennbar gewesen - die verlangte Gebühr sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Der Sachverhalt

Der Beklagte veranlasste die Umsetzung dieses Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen und nahm den Kläger auf Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 125 € in Anspruch. Hiergegen wandte der Kläger u.a. ein, die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen - daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekanntgemacht worden.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (Az. 3 C 10.15) bestätigt, dass sich die Anforderungen danach unterscheiden, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen.

Ruhender und fließender Verkehr

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.

Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht ist von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgegangen und hat angenommen, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offen gelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltverbotszeichen angebracht war. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Anwendung des so genannten Sichtbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht steht mit den dargelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang im Einklang. Daher sind ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen notwendig.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15

BVerwG, PM
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