Der Kläger verlangt vom Betreiber einer Portalwaschanlage Schadensersatz, nachdem beim Waschvorgang seine Tankklappe abgerissen wurde. Der Kläger sieht insbesondere eine Verletzung der Hinweispflicht durch den Betreiber der Waschanlage, weil in der Bedienungsanleitung nichts davon stand, dass z.B. Tankklappen gesondert zu sichern seien.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Kanzlei Ketzmerick war der Kläger mit seinem Fahrzeug in die Portalwaschanlge des Beklagten eingefahren. Nachdem der Kläger sein Fahrzeug in der Waschanlage abgestellt hatte, verließ dieser das Fahrzeug, um den Waschvorgang von außen zu aktivieren.

Dort befand sich auch die Bedienungsanleitung des Waschanlagenbetreibers. Ausweislich der Bedienungsanleitung des Waschanlagenbetreibers, waren dort folgende Passagen zu entnehmen:

"Fenster schließen, Dachaufbauten entfernen. Antenne einschieben oder abnehmen, Seitenspiegel anklappen"... Am Ende der Bedienungsanleitung befand sich noch ein kleingedruckter weiterer Zusatz "nur für Pkw mit serienmäßiger Ausstattung. Keine Haftung bei nicht Beachten der Bedienungsanleitung und bei Beschädigung durch lose Fahrzeugteile (z.B. Zierleisten)". Des Weiteren sah die Bedienungsanleitung vor, "bei Störungen Not-Aus betätigen und umgehend das Personal benachrichtigen."

Trocknungsanlage öffnet Tankklappe

Der Kläger sah während des Waschvorgangs, wie sich die Tankklappe durch das Gebläse der Trocknungsanlage öffnete. Er versuchte während des laufenden Waschprogramms die Klappe zu schließen, was jedoch misslang. Zu diesem Zeitpunkt war die Tankklappe bereits mit Lamellen der Waschanlage verhakt und wurde aus der Halterung abgerissen.

Der Kläger verlangt u.a. die Zahlung von Schadensersatz. Er ist der Auffassung, der Waschanlagenbetreiber habe diverse Hinweispflichten verletzt. Nirgendwo sei ein Hinweis vorhanden gewesen, dass z.B. Tankklappen und ähnliche, leicht zu bewegende Teile des Pkw gesondert zu sichern seien. Hierauf hätte der Betreiber hinweisen müssen.

Der Beklagte argumentiert, dass das Fehlverhalten des Klägers schadensursächlich gewesen sei. Statt in den Waschvorgang einzugreifen, hätte er den Notknopf betätigen müssen. Auch ergäbe sich bereits aus der Bedienanleitung, dass lose Teile befestigt werden müssen.

Die Entscheidung des Amtsgericht Esslingen

Die Klage ist teilweise begründet, so das Amtsgericht Esslingen in seinem Urteil (1 C 756/15). Der Kläger hat gemäß § 823 Abs. 1 Anspruch auf Schadensersatz. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts ausreichend dargelegt und bewiesen, dass der Schaden durch den Waschvorgang erfolgte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen können in den Luftströmen von Waschanlagengebläsen Luftgeschwindigkeiten von 80 bis ca. 120 km/h gemessen werden. Diese Strömungsgeschwindigkeiten können an einer Tankklappe von innen nach außen wirken und eine nicht verriegelte Tankklappe nach außen aufstellen.

Hinweispflicht des Waschanlagenbetreibers nicht ausreichend

Der Beklagte ist seiner Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der mit viel kleinerer Schrift und am Ende der Bedienungsanleitung gedruckte Hinweis, "nur für Pkw mit serienmäßiger Ausstattung. Keine Haftung bei Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und bei Beschädigung durch lose Fahrzeugteile (z.B. Zierleisten)", sei nicht ausreichend - so das Amtsgericht Esslingen in seinem Urteil.

Mitverschulden des Klägers

Der Kläger muss sich ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen. Zum einen ist der Kläger vorschriftwidrig in die Waschanlage hineingegangen statt den Not-Aus entsprechend der Bedienanleitung zu betätigen. Zum anderen war dem Kläger überdies bekannt, dass sich sein Tankdeckel sehr leicht öffnen lasse, was er selbst in der mündlichen Verhandlung bekundete. Daher hat der Beklagte nur 50% des Schadens des Klägers zu ersetzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Esslingen, Urteil vom 16.03.2016 - 1 C 756/15

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