Im Prospekt eines Neuwages waren die Verbrauchswerte von innerorts, außerorts und kombiniert (nach Richtlinie 80/1268/EWG) angegeben. Nach der Übernahme des Fahrzeugs beanstandete der Autokäufer einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Sachverhalt

Das Landgericht ließ die Verbrauchswerte auf der Grundlage des für das gekaufte Diesel-Fahrzeug konkret ermittelten Rollwiderstandes durch einen Kfz-Sachverständigen ermitteln. Nach den so getroffenen Feststellungen hatte die Klage Erfolg, da die ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte um mehr als 12% über den Prospektangaben lagen.

Damit überschritten sie die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt. Das beklagte Autohaus ging in Berufung.

Das Urteil des OLG Hamm (Az. 2 U 163/14)

Die Berufung war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil, Az. 2 U 163/14) hat die Klage nach einem ergänzten Sachverständigengutachten abgewiesen. Nach der Prospektangabe sei, so der 2. Zivilsenat, auf eine richtlinienkonforme Verbrauchsermittlung abzustellen.

Richtlinie 80/1268/EWG erlaubt unterschiedliche Prüfungsmethoden

Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG. Wähle man die zweitgenannte Prüfungsmöglichkeit, liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten unter 9 % über den Prospektwerten. Im Durchschnitt betrage der Mehrverbrauch dann 8,11 %.

Es werde keiner Prüfungsmethode den Vorzug gegeben

Hiernach stelle er keinen erheblichen Mangel dar. Da beide Prüfungsmethoden nach der Richtlinie möglich seien, die Richtlinie keiner Methode den Vorzug gebe, könne ein Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten würden.

Zusammenfassend

Verweist also ein Verkaufsprospekt auf nach "Richtlinie 80/1268/EWG ermittelte Kraftstoffverbrauchswerte", liegt bei einem überhöhten Kraftstoffverbrauch schon dann kein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn auch nur eine der beiden Prüfungsmethoden der Richtlinie einen die Prospektangabe um weniger als 10% übersteigenden Spritverbrauch ergibt.

Themenindex:
Kraftstoffverbrauch, Fahrzeugmessung

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.06.2015 - 2 U 163/14

OLG Hamm
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