Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften kann, wenn dieser eine unzureichende Griffigkeit aufweist und es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin befuhr mit ihrem Motorrad eine Landstraße. Kurz nach der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte die Klägerin bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro. Diesen hat die Klägerin vom beklagten Land ersetzt verlangt.

Aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 11 U 166/14)

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil, Az. 11 U 166/14) hat der Klägerin - unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades - einen 75%igen Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 Euro zugesprochen.

Das beklagte Land habe, so der sachverständig beratene 11. Zivilsenat, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen.

Keine Beschilderung an der Gefahrenstelle

Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015 - 11 U 166/14

OLG Hamm, PM
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