In einer interessanten Entscheidung des Landgerichts Landshut schließt sich das Gericht der Aufassung an, dass Videoaufnahmen durch eine Dashcam zum Beweis von Haftungsansprüchen grundsätzlich verwertbar sind.

Aus der Entscheidung

Das Gericht erachtet es als zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 6b BDSG überhaupt einschlägig ist. Insbesondere Absatz 2 des § 6 b BDSG spräche dafür, dass der Gesetzgeber festinstallierte Kameras vor Augen hatte, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen.

Aber selbst ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz bedeute nicht, dass man die so erlangten Videoaufnahmen nicht im Verfahren verwenden dürfe, so das Gericht. Durch die Aufnahmen werde weder der absolute Kernbereich der privaten Lebensstellung noch die engere Privatsphäre berührt.

Die Aufzeichnung durch die Dashcam erfolge wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung der Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen erfolge nicht. Die Videoaufzeichnung werde mittels einer Schleife immer wieder überschrieben. Lediglich bei einem Unfall erfolge eine Speicherung. Nach einem Unfall sei es ohnehin üblich, Fahrzeuge, Unfallspuren und ggf. die umstehenden Beteiligten fotografisch zu erfassen. Auch hier werden Passanten oder Verkehrsteilnehmer zufällig erfasst. Das Gericht sieht insgesamt keinen gravierenden Grundrechtseingriff in der Verwendung einer Dashcam.

Auf diese interessante Entscheidung weist Rechtswalt Melchior auf seinem Blog hin. Den Volltext der Entscheidung finden Sie auch auf dessen Seite.

Themenindex:
Beweisverwertung, Onboardkamera, Dashcam

Gericht:
Landgericht Landshut, Az. 12 S 2603/15

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