Das Oberlandesgericht Celle hatte über die Geldbuße eines Autofahrers zu entscheiden, der während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte. Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob derartige Radarwarnfunktion auf dem Smartphone ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO darstellt?

Der Sachverhalt

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle bemerkten die Polizeibeamten das Smartphone des Betroffenen in einer Halterung am Armaturenbrett. Einer der Polizeibeamten erkannte auf dem Display eine "Blitzer-App". Die Oberfläche der App werde nur dann erzeugt, wenn die App in Betrieb sei, also nach Herstellung einer GPS-Verbindung.

Der Betroffene verteidigt sich in zweiter Instanz damit, dass die erkannte App zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs gar nicht funktioniert habe. Des weiteren stelle der Betrieb einer sog. "Blitzer-App" auf einem Smartphone keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO dar, denn ein Smartphone sei nicht dazu bestimmt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Es diene vornehmlich der Kommunikation und der Informationsbeschaffung. Diese Zweckrichtung des Geräts werde auch nicht durch die Installation einer bestimmten App geändert.

Der Beschluss des Oberlandesgericht Celle - 2 Ss (OWi) 313/15

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO. Nach Satz 2 gilt dies insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radar- oder Laserstörgeräte).

Konkret bestimmte Zweckrichtung

Das von dem Betroffenen während seiner Fahrt am Armaturenbrett seines Fahrzeugs befestigte und eingeschaltete Smartphone, auf dem die Blitzer-App betriebsbereit angezeigt wurde, stellt ein technisches Gerät dar, das während dieser konkreten Fahrt dazu bestimmt gewesen ist, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, so der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle, Az. 2 Ss (OWi) 313/15.

Zwar kann ein Mobiltelefon in Gestalt eines Smartphones für viele verschiedene Zwecke genutzt werden. Wenn der Benutzer aber auf seinem Smartphone eine entsprechende Blitzer-App installiert und diese Blitzer-App aktiviert, um vor Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, gibt er seinem Smartphone durch dieses Verhalten aktiv und zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung.

Wie sieht es mit Blitzerwarnungen im Radio aus?

Soweit in Rundfunksendungen vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt wird, ist das Radio lediglich geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt. Ein Radio ist weder primär zur flächendeckenden Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen bestimmt, noch kann es nachträglich hierfür besonders ausgestattet werden. Darüber hinaus werden Blitzerwarnungen im Radio gerade nicht ortsbezogen für den konkreten Standort eines konkreten Hörers ausgesprochen. Der Radiohörer hat keinen Einfluss auf die Rundfunksendung und kann damit den Zweck des Radios zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht bestimmen. Deshalb fällt das Radio als technisches Gerät nicht unter die bußgeldrechtliche Verbotsnorm des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO.

Blitzer-App hatte gar nicht funktioniert

Ohne Bedeutung sei, ob die Blitzer App tatsächlich einwandfrei funktioniert habe. Entscheidend sei allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte. Neben dem tatsächlichen Betreiben ist somit auch das betriebsbereite Mitsichführen untersagt.

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.11.2015 - 2 Ss (OWi) 313/15

OLG Celle
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