Führt die Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung zu einem Verwertungsverbot, wenn der Grenzwert nur geringfügig überschritten wurde. Das Amtsgericht Waldkirch hält die Messung nicht für verwertbar. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Der Betroffene fuhr mit seinem PKW zum Polizeirevier um eine Anzeige zu erstatten. Der die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte, der anlässlich der Anzeigeerstattung Alkoholgeruch wahrgenommen hatte, bemerkte, dass der Betroffene sich zu seinem Kraftfahrzeug begab, um damit wegzufahren.

Der Polizeibeamte rief den Betroffenen zurück, um eine Atemalkoholmessung durchzuführen. Der Betroffene begab sich dann - unbeaufsichtigt - auf die Toilette und trank dort Wasser. Anschließend wurden mit dem Messgerät Dräger Evidential 7110 um 13:57 Uhr und 13:59 Uhr Atemalkoholmessungen durchgeführt, die eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l im Mittel erbrachten.

Das Amtsgericht Waldkirch hält die Messung unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg1 vorliegend nicht für verwertbar, da die zehnminütige Kontrollzeit nicht eingehalten worden sei. Deren Einhaltung sei unabdingbar. Nur bei Einhaltung der Kontrollzeit könne ein verwertbares Messergebnis vorliegen. Es folgte ein Freispruch des Betroffenen.

Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe - Az. 2 (7) SsBs 499/15

Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die festgestellte Nichteinhaltung der zehn Minuten dauernden Kontrollzeit, die dazu dient die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch eine kurz vor der Messung erfolgte Einnahme von möglicherweise die Messung beeinflussenden Substanzen auszuschließen2, führt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht generell zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses3.

Die Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit stellt nur in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht4 oder nur geringfügig - um 0,01 mg/l - überschritten wurde5, einer Verwertbarkeit grundsätzlich entgegen, weil der gewonnene Messwert nur dann ohne Sicherheitsabschlag verwertbar ist, wenn die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind6.

Angesichts dessen, dass vorliegend der Grenzwert  nicht geringfügig, sondern um 8% bzw. 0,02 mg/l überschritten wurde und die in der Kontrollzeit eingenommenen Substanzen festgestellt werden konnten, kommt eine Verwertbarkeit der Messung auch unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags in Betracht.

Ob und ggfs. in welcher Art und Weise das festgestellte Rauchen einer Zigarette und das Trinken von Wasser während der Kontrollzeit die Messung beeinträchtigt haben könnte und in welcher Höhe ggfs. ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, lässt sich mit sachverständiger Hilfe aufklären7.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2015 - 2 (7) SsBs 499/15

Rechtsindex - Recht & Urteile



1 Beschluss vom 27.11.2007 - 2 Ss OWi 1489/07
2 vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.4.2004, 1 Ss 30/04
3 so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.7.2010, 4 Ss 369/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.2.2011, 3 (4) SsBs 803/10
4 OLG Bamberg, Beschluss vom 27.11.2007, 2 Ss OWi 1489/07
5 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.4.2004, 1 Ss 30/04
6 vgl. BGH, Beschluss vom 3.4.2001, 4 StR 507/00; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.7.2010, 4 Ss 369/10
7 OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.7.2010, 4 Ss 369/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.2.2011, 3 (4) SsBs 803/10
Ähnliche Urteile:

Bei 3 Promille liegt der Verdacht nahe, dass ein Führerscheininhaber alkoholabhängig ist und deshalb die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr fehlt. Wird eine MPU nicht beigebracht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Urteil lesen

"Guten Tag. Allgemeine Verkehrskontrolle!" Diese Begrüßung kann für viele Autofahrer, die ein Glas zu viel getrunken haben, erheblichen Ärger nach sich ziehen. Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt und wird auch nicht als solches behandelt, informiert die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de