Ein mit 2,49 Promille alkoholisierter Fußgänger erlitt schwerste Verletzungen, in dem er beim Versuch sich abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers geriet. Der Lastzug hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt. Der Fußgänger verlangt Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro.

Der Sachverhalt

Der 48 Jahre alte Kläger geriet als Fußgänger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarktes in Essen zwischen die Achsen eines Sattelaufliegers und erlitt schwerste Verletzungen. Der Kläger war mit 2,49 Promille alkoholisiert. Der Lastzug hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt.

Aufgrund des Unfallgeschehens hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro verlangt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 9 U 34/14)

Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Den Unfall habe der Kläger im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet, so das Urteil (Az. 9 U 34/14) des Oberlandesgerichts Hamm. Demgegenüber sei ein Verschulden des Fahrers nicht festzustellen. Ihm sei nicht anzulasten, dass er auf das Auftauchen des Fußgängers zu spät oder falsch reagiert habe und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen wäre.

Fahrer hat nicht falsch reagiert

Während sich der Fußgänger dem Sattelauflieger genähert habe, sei er für den Fahrer auch nicht als hilfsbedürftige Person zu erkennen gewesen. Demgegenüber habe der Kläger gegen das für ihn auch als Fußgänger im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen, indem er sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzug zugelaufen sei.

Eigengefährdendes und verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers

Anschließend habe er sich mit beiden Händen so auf den Aufbau abgestützt, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers gestürzt sei. Das in höchstem Maße eigengefährdende und verkehrswidrige Verhalten des Klägers lasse sich nur mit seiner Alkoholisierung erklären. Angesichts der übersichtlichen Örtlichkeit und des schnell zu registrierenden Anfahrvorgangs des Lastzuges seien andere Ursachen ausgeschlossen. Hinter den groben Verkehrsverstoß des Klägers trete die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurück.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.04.2015 - 9 U 34/14

OLG Hamm, PM
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