Am frühen Morgen parkte ein Autofahrer sein eigenes Fahrzeug, um mit einem Geschäftsfahrzeug für drei Tage zu einem Kunden zu fahren. Im Laufe des Vormittags wurden mobile Haltverbotsschilder aufgestellt. Als der Autofahrer zurückkam, war sein Auto bereits abgeschleppt.

Der Sachverhalt

Am 27. Mai 2013 stellten Mitarbeiter des Bauhofs im Laufe des Vormittags mobile Verkehrsschilder (Haltverbot) auf. Diese waren gültig für den 30. und für den 31. Mai 2013 in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr. Am 30. Mai 2013 beauftragte das Ordnungsamt gegen 9.00 Uhr einen Abschleppdienst, den Wagen des Klägers, der in dem Bereich geparkt war, umzusetzen. Das Fahrzeug wurde abeschleppt und etwa 250 Meter entfernt in einer Nebenstraße geparkt.

Der Kläger erhielt einen Leistungsbescheid in einer Höhe von insgesamt 112,75 €. Dageben wehrt sich der Kläger. Er habe sein Auto am 27. Mai 2013 um 04.30 Uhr abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren noch keine Verkehrsschilder aufgestellt. Er selbst sei auf Montage gewesen und am Abend des 30. Mai zurückgekommen. Da war sein Auto bereits abgeschleppt.

Das Urteil des Verwaltungsgericht Cottbus (Az. VG 1 K 758/13)

Die Kostenforderung erweist sich in dem vorliegenden Einzelfall als unverhältnismäßig, so das Urteil des VG Cottbus (Az. VG 1 K 758/13). Das etwa ist der Fall, wenn das Fahrzeug ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird.

Die Länge der Vorlaufzeit (Reaktionszeit) ist strittig

Die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hält im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1998 (BVerwG 11 C 15.95 - juris Rn. 13) für geboten, dass zwischen dem Tag des Aufstellens der Verkehrsschilder und dem Tag der Abschleppmaßnahme (ohne Differenzierung zwischen Werktagen, Sonn- und Feiertagen) drei volle Tage liegen.

Dagegen ist die Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte der Auffassung, dass bereits ein zeitlicher Vorlauf von 48 Stunden angemessen sei, sofern es sich nicht um besonders dringliche Angelegenheiten handele. Eine längere Frist sei angesichts der vielfältigen Anforderungen, die - insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen - in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt werden, nicht vertretbar.

Gericht hält drei volle Tage für geboten

Das entscheidende Gericht schließt sich den drei vollen Tagen an. Die Parkbeschränkung wurde für eine Anwohnerstraße in der lediglich etwa 10.000 Einwohner zählenden Stadt angeordnet. Drei volle Tage wurden im vorliegenden Fall nicht erreicht.

Die geringere Vorlaufzeit von 72 oder gar 48 Stunden verlangt dem Verkehrsteilnehmer eine zeitlich präzise Reaktion ab, und sie beruht vor allem auf den Gegebenheiten in Großstädten, in denen weitaus zügiger auf unvorhergesehene Ereignisse - etwa Demonstrationen oder Staatsbesuche - mit einer Änderung der Parkmöglichkeiten reagiert werden muss.

Gericht:
Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 02.02.2015 - VG 1 K 758/13

VG Cottbus
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Ein im Haltverbot stehendes Kraftfahrzeug kann von der Polizei auch dann umgesetzt werden, wenn keine konkrete Behinderung von ihm ausgeht. Urteil lesen

Verkehrsrecht - Mobile Park- und Halteverbotsschilder sind zu beachten - das gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn ihre Vorderseiten nur vom Bürgersteig aus einzusehen sind. Urteil lesen

Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann. Urteil lesen

(Rechtsindex) - Es darf abgeschleppt werden. Grundsätzlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Parkplatzbesitzer zur Entfernung eines unbefugt geparkten PKW ein Abschleppdienst beauftragt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs, muss das Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden, informiert das Internetportal Rechtsindex.de Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de