Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht Ravensburg hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Die Verteidigerin vertritt die Auffassung, dass bei der Messung der Geschwindigkeit mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P das „Vier-Augen-Prinzip“ verletzt worden sei, weil der Polizeibeamte A, der die Messung durchgeführt hat, die Richtigkeit des von dem Polizeibeamten B ebenfalls abgelesenen und dann in das Messprotokoll eingetragenen Wertes nicht nochmals seinerseits überprüft habe.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 4 Ss 810/14)

Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht.

"Existiert - wie bei dem in der vorliegenden Sache eingesetzten Lasermessgerät "Riegl FG 21-P" - keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären1. Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts.

Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.

Wegfall des "Vier-Augen-Prinzip" in der Dienstanweisung

Im Übrigen ergab einen Anfrage des Senats beim Innenministerium Baden-Württemberg, Landespolizeipräsidium, dass die "Dienstanweisung für Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräte", enthalten im "Technischen Handbuch für die polizeiliche Verkehrsüberwachung", in der aktuell gültigen Fassung vom 28. Juni 2013 keine Ausführungen zum "Vier-Augen-Prinzip" mehr enthält; dessen Wegfall war gerade eine der wesentlichen Änderungen der Neufassung.

Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 - 4 Ss 810/14

OLG Stuttgart
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1 vgl. Senat, VRS 92, 275; OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2012 - III-1 RBs 365/11 - [zitiert nach www.burhoff.de]; vgl. allgemein auch BGHSt 23, 213
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