Das Euro-Feld des Kennzeichenschildes darf nicht mit einem Aufkleber in den Farben der "Reichsflagge" (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) überklebt werden. Ein Überkleben stellt einen Verstoß gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dar, so das VG Stuttgart.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, überklebte eine Frau auf ihrem Nummernschild das Europazeichen mit der Reichsflagge. Die Zulassungsbehörde forderte sie daher auf, die Aufkleber zu entfernen. Dem wollte die Frau jedoch nicht nachkommen. Daraufhin untersagte ihr die Behörde, ihr Auto zu nutzen und forderte, die Papiere bei der Zulassungsstelle abzugeben.

Die Halterin des Wagens weigerte sich weiterhin hartnäckig gegen diese Verfügung und reichte schließlich Klage ein. Ein Kennzeichen dürfe zwar nicht mit Glas, Folie oder Ähnlichem verändert werden. Dies habe sie aber auch nicht getan, denn der Aufkleber mit der Reichsflagge verdecke lediglich die Europasterne und trage auch das vorgeschriebene "D". Das blaue "Eurofeld" sei getrennt vom Nummernschild zu betrachten, meint die Klägerin.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az. 8 K 4792/14)

Das sah das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 8 K 4792/14) jedoch anders. Wird ein Fahrzeug neu zugelassen, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt, ist die Verwendung des Euro-Kennzeichens zwingend vorgeschrieben. Wird das Euro-Feld mit der Reichsflagge überklebt, entspricht dies nicht mehr den Vorgaben der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV.

Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug der Klägerin auf öffentlichen Straßen nicht (mehr) betrieben werden darf, denn gemäß § 10 Abs. 12 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen - unbeschadet des hier nicht einschlägigen Absatz 4 des § 10 FZV - u.a. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV angebracht ist (Satz 1).

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 - 8 K 4792/14

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