Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil mit der Frage beschäftigt, ob ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug mit "TÜV neu" kauft und das Fahrzeug Mängel aufweist, die eine Erteilung der TÜV-Plakette nicht rechtfertigt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden.

Am nächsten Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen.

Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 80/14)

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat allerdings hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermisst. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.

TÜV-Plakette nicht gerechtfertigt

Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Nach Urteil des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 80/14) war das gekaufte Fahrzeug mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.

Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war, so das Urteil. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14

Vorinstanz:
Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 28.02.2014 - 11 U 86/13

Bundesgerichtshof, PM Nr. 58/15
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Reiserecht - Eine Verlängerung der Flugzeit bei einem Langstreckenflug um 5 Stunden ist eine wesentliche Änderung der Reiseleistung, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn durch die Vorverlagerung der Abreisezeit der Reisende eine weitere Nacht verliert. Urteil lesen

Reiserücktrittsversicherung - Wird bei einer Darmspiegelung im Rahmen einer Routineuntersuchung ein Polyp festgestellt, der sich später als Krebsgeschwür erweist, muss derjenige, der eine Reise geplant hat, nicht schon sofort nach Entnahme des Polypen die Reise stornieren. Er muss nicht sofort auf eine Krebserkrankung schließen. Die Stornierung bei Mitteilung der endgültigen Diagnose ist rechtzeitig und unverzüglich. Urteil lesen

Das allgemeine Lebensrisiko muss grundsätzlich jeder Urlauber selbst tragen und mit der Angst vor Krankheiten muss jeder selbst fertig werden. Da hilft auch keine Reiserücktrittskosten-Versicherung. Urteil lesen

Unabhängig davon, ob der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen ist oder nicht: Ein einmal abgeschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Haben beide Vertragsseiten unterschrieben, kann es sich der Mieter nicht noch einmal anders überlegen und vom Vertrag zurücktreten Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de