Es bestehen erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel flächendeckend aushebelt.

Der Sachverhalt

Der Beschwerdeführer geriet in der Nacht in eine Verkehrskontrolle. Seine Pupillen reagierten auf Lichteinfall nur verzögert, deshalb wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser reagierte positiv auf Amphetamin und Methamphetamin. Daraufhin ordnete die Polizei ohne Einschaltung eines Richters eine Blutentnahme an. Die so entnommene Blutprobe ergab eine Amphetamin-Konzentration von 55,8 ng/ml.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (nach alter Einteilung). Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Blutprobe bei Verstoß gegen Richtervorbehalt

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibe die unterlassene Einholung einer richterlichen Entscheidung über die Blutentnahme auch bei fehlender Gefahr im Verzug dann für die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutentnahme ohne Einfluss, wenn auf der Hand liege, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können. So verhalte es sich hier.

Beschwerdeführer rügt die fehlende richterliche Anordnung der Blutentnahme

Der Beschwerdeführer macht die fehlende richterliche Anordnung der Blutentnahme im Rahmen der von ihm der Sache nach gerügten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geltend. Durch die von dem Polizeibeamten angeordnete Blutentnahme ohne Rechtsgrund, sei er in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt worden. Die Verwertung des Ergebnisses der Blutanalyse sei nicht zulässig.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1837/12)

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.

Mangels zulässiger Rüge besteht daher kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, dass nicht nur im Einzelfall sondern nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch anderer Oberverwaltungsgerichte bei der Entziehung von Führerscheinen offenbar generell die Verwertung von Erkenntnissen akzeptiert wird, die auf Blutentnahmen beruhen, welche unter Verstoß gegen den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden.

Erhebliche Bedenken gegen diese Praxis

Auch wenn der in § 81a Abs. 2 StPO gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag, bestehen doch aus rechtsstaatlicher (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch grundrechtlicher (Art. 2 Abs. 2 GG) Sicht erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel flächendeckend aushebelt.

Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12

BVerfG
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat einen Autofahrer freigesprochen, der vom Amtsgericht Ratzeburg wegen Fahrens unter Haschischeinfluss zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war. Urteil lesen

"Guten Tag. Allgemeine Verkehrskontrolle!" Diese Begrüßung kann für viele Autofahrer, die ein Glas zu viel getrunken haben, erheblichen Ärger nach sich ziehen. Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt und wird auch nicht als solches behandelt, informiert die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Urteil lesen

Eine Anordnung zur Blutentnahme durch die Polizei darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs ("Gefahr in Verzug") eigenstädig vorgenommen werden. Die Gerichte müssen dann prüfen, ob auf die Einschaltung des Richters verzichtet werden durfte und die Blutentnahme rechtmäßig war. Urteil lesen

Blutprobe - Grundsätzlich muss ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung dürfen jedoch auch Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft diese Anordnung treffen. Urteil lesen


Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de