Grundsätzlich seien die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis - objektiv - Drogen zu sich nehme. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setze detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus.

Nach Beschluss des VG Neustadt (Az. 3 L 994/14.NW) habe der Landkreis Germersheim hat einem Kreisbewohner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser bei einem Diskothekenbesuch Amphetamine konsumiert hat.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller wurde in der Nacht nach einem Diskothekenbesuch als Führer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei ergab sich der Verdacht einer aktuellen Drogeneinwirkung (Lidflattern, Zittern der Fingerkuppen). Ihm wurde eine Blutprobe entnommene, aus der sich ergab, dass er zuvor Amphetamine zu sich genommen hatte.

Die Behörde hatte davon erfahren und entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetaminen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Die Drogen habe jemand ins Getränk geschüttet...

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei mangels Tatverdachts eingestellt worden. In Bezug auf die Einnahme des Amphetamins habe er nicht schuldhaft gehandelt. Die Amphetaminspuren in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt habe.

Er habe in der Vergangenheit bis Juni 2013 einige Male Drogen konsumiert. Da er sich dabei zuletzt sehr schlecht gefühlt habe, habe er beschlossen, dies nie wieder zu tun. Am Abend des 7. Juni 2014 habe er in einer Diskothek Jacky Cola getrunken. Auf einmal habe er die Wirkung von "Speed" gespürt. Sofort habe er versucht zu klären, wie es dazu gekommen sei. Seine Kumpels hätten ihn nur ausgelacht und gesagt, er solle halt besser auf sein Glas aufpassen. Er sei dann nach Hause gegangen und habe sich übers Wochenende ausgeruht. Erst am Montagabend habe er sich ans Steuer gesetzt. Seither kaufe er in Diskotheken nur die geschlossenen Getränke, die er vor seinen Augen öffnen lasse oder selbst öffne.

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Neustadt (3 L 994/14.NW)

Die 3. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Es sei gefestigte Rechtsprechung, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums von Amphetaminen für die Annahme des Eignungsausschlusses genüge. Grundsätzlich seien die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis – objektiv – Drogen zu sich nehme. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es für die Feststellung des Regeltatbestandes, der hier gegeben sei, nicht an.

Glaubhaftmachung eines unbewussten Drogenkonsums setzte detaillierte Darlegungen voraus

Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt berufen, nämlich weder wissentlich noch willentlich Amphetamin konsumiert zu haben. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setze detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen ließen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht. Allein die Vermutung, die Droge könnte ihm von einer anderen Person verabreicht worden sein, rechtfertige noch nicht die Annahme, der Antragsteller habe das in seinem Blut festgestellte Amphetamin unwissentlich aufgenommen.

Schutzbehauptung des Antragsstellers

Weder habe der Antragsteller den Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle den nunmehr behaupteten Sachverhalt unterbreitet noch habe er gegenüber dem die Blutprobe abnehmenden Arzt trotz Nachfrage nach Medikamenten- und Drogeneinnahme entsprechende Angaben gemacht. Insgesamt sei der vom Antragsteller jetzt erst behauptete Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung einzustufen.

Aus dem Umstand, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr eingestellt worden sei, könne der Antragsteller ebenfalls keine für ihn günstige Sach- und Rechtslage herleiten. Denn daraus ergebe sich keine Bindungswirkung für den der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs verpflichteten Antragsgegner.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02.12.2014 - 3 L 994/14.NW

VG Neustadt,
PM Rechtsindex - REcht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Fahrgäste benachrichtigten die Polizei wegen einer auffälligen Fahrweise des Busfahrers. Ein Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis. Die BVG kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Der Busfahrer  klagte erfolglos gegen seine Kündigung. Urteil lesen

Nachdem ein Autofahrer durch ein Poliscan Speed "geblitzt" wurde, beantragte sein Verteider bei der Verwaltungsbehörde die Einsicht in die Bedienungsanleitung, den Messfilm sowie die schriftliche Angaben des Herstellers über die geräteinterne Funktionsweise. Urteil lesen

Drogenkonsum - Wer mit Speed im Blut erwischt wird, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Die Behauptung, dass sich Inhaltsstoffe von "Aspirin Complex" in Amphetamin umgewandelt hätten, blieb beim Richter ohne Wirkung. Urteil lesen

Bielefeld/Berlin (DAV). Wenn ein Autofahrer zwar Amphetamine konsumiert hat, aber unklar ist, ob die Drogen zur Fahruntüchtigkeit geführt haben, dann darf ihm die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen werden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de