Der Radfahrer verunfallte mit 1,6 Promille BAK auf dem Fahrrad. Da der Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgemäß vorlegte, entzog die Stadt Ludwigshafen ihm die Fahrerlaubnis und untersagte ihm gleichzeitig das Führen von Fahrrädern.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist seit 17 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Der Antragsgegnerin wurde im November 2012 bekannt, dass der Antragsteller zusammen mit Bekannten mit dem Fahrrad auf einem Radweg unterwegs war und mit einem anderen Fahrradfahrer in gleicher Fahrtrichtung aneinander geraten war, so dass beide stürzten. Bei dem Antragsteller wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,02 Promille festgestellt.

In dem polizeilichen Einsatzbericht des den Vorfall aufnehmenden Polizeikommissars war festgehalten, dass der Antragsteller mit seinem Rad aus ungeklärter Ursache nach links geraten sei und hierbei den neben ihm fahrenden Radfahrer touchiert habe. Beide seien als Folge der Berührung zu Boden gestürzt und hätten sich verletzt. Sie hätten eine deutlich verwaschene Aussprache und fortlaufend Probleme gehabt, das Gleichgewicht zu halten.

Wegen des Vorfalls erging gegen den Antragsteller ein Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. Der Antragsteller erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. In der mündlichen Verhandlung wurde das Strafverfahren gegen den Antragsteller gegen Zahlung von 500 € eingestellt.

Die Antragsgegnerin ordnete wegen des Vorfalls gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG) über seine Fahrtauglichkeit an. Da der Antragsteller das Gutachten nicht fristgemäß vorlegte, entzog die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis und untersagte ihm gleichzeitig das Führen von Fahrrädern.

Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, die Antragsgegnerin stütze sich offensichtlich nur auf einen Polizeibericht. Dieser sei aber wenig hilfreich, da er lediglich eine Vermutung des Polizeibeamten zum Ausdruck bringe, nämlich dass sich der Unfall ereignet habe, als ein Fahrrad geführt worden sei. Dies sei aber unzutreffend. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie beide nach einer Rast die Fahrräder geschoben hätten. Dies könnten die Unfallzeugen bestätigen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (3 L 941/14.NW)

Die 3. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von Fahrrädern seien offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller zu Recht aufgefordert, seine Fahrtauglichkeit durch ein MPG nachzuweisen. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPG an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Dies sei ausweislich des polizeilichen Einsatzberichtes hier der Fall gewesen. Ein Fahrrad sei ein Fahrzeug im Sinne der FeV. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte BAK von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei.

Soweit der Antragsteller behauptet habe, er und der andere Unfallbeteiligte hätten die Fahrräder nach einer Rast, bei der sie Alkohol konsumiert hätten, nur geschoben, müsse er sich fragen lassen, warum er dies nicht bereits gegenüber den am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten angegeben habe. Aus dem polizeilichen Einsatzprotokoll gehe aber hervor, dass sowohl der Antragsteller als auch der andere Unfallbeteiligte zum Unfallzeitpunkt nebeneinander auf dem Radweg parallel zur L 454 gefahren seien. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren wegen des Vorfalls mit dessen Zustimmung gegen eine Geldauflage eingestellt worden sei. Eine Einstellung setze aber das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus. Die Antragsgegnerin sei somit nicht gehindert gewesen, in eigener Prüfzuständigkeit den Vorfall zum Anlass für die Anordnung der Beibringung eines MPG zu machen. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 01.12.2014 - 3 L 941/14.NW

VG Neustadt, PM Nr. 40/14
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