Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn ein versenkbarer Poller nach der Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch hochfährt und ein weiteres einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer wegen fehlender Hinweise nicht mit einem hochfahrenden Poller rechnen musste, beschädigt.

Der Sachverhalt

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über einen Fall, bei dem ein Autofahrer durch die Zufahrt eines Krankenhauses fahren wollte. Er wusste jedoch nicht, dass nach der Durchfahrt seines Vordermanns ein Poller automatisch hochfahren würde. Das Auto fuhr dagegen und wurde beschädigt. Es entstand ein Schaden von 12.600 Euro.

Das Urteil des  Oberlandesgerichts Nürnberg (4 U 414/139)

Die Klage des Mannes war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass der Krankenhausbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte.

Aus dem Urteil: [...] Mit der Installation eines versenkbaren massiven Pollers im Zufahrtsbereich zum Krankenhausgelände hat die Beklagte aktiv eine erhebliche Gefahrenquelle für den einfahrenden Fahrzeugverkehr geschaffen. Daraus resultiert die Pflicht, insbesondere ortsunkundige Verkehrsteilnehmer durch geeignete Maßnahmen nachhaltig vor der Gefahr des hochfahrenden Pollers zu warnen, beziehungsweise durch technische Mittel zu verhindern, dass der Poller auch dann ausgefahren wird, wenn sich ein Fahrzeug in dessen unmittelbarer Nähe befindet (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2004, MDR 2004, 1351) [...]

[...] Ein elektromechanisch ausfahrender Poller stellt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Gefahrenquelle im Straßenraum dar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2012, 4 U 54/11, zitiert nach ibr-online; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009, NZV 2010, 353; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2004, MDR 2004, 1351; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1998, NJW-RR 1999, 753) [...]

Daher sei es notwendig, insbesondere ortsunkundige Verkehrsteilnehmer davor zu warnen. Besonders fatal sei, dass der Poller nach jedem Fahrzeug automatisch erneut hochfahre. Eine akustische oder optische Warnung oder auch nur ein Warnschild vor dem Poller fehle. Ein Autofahrer müsse jedoch nicht damit rechnen, dass sich plötzlich vor ihm mitten auf der Fahrbahn ein Hindernis auftue. Daher müsse das Krankenhaus für den Schaden aufkommen.

Rechtsgrundlagen:
§ 254 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 839 BGB, § 7 StVG

Gericht:
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 08.07.2013 - 4 U 414/13

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