Befindet sich ein Fahranfänger in der Probezeit und begeht mit dem Fahrrad einen Rotlichtverstoß, muss er damit rechnen, dass er ein Aufbauseminar angeordnet bekommt. Die Anordnung wird auch vorgenommen, wenn der Verstoß (nur) mit einem Fahrrad begangen wurde.

Die Deutsche Anwaltshotline verweist auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen (Az. 3 L 571/ 13), in dessen Sachverhalt eine Fahranfängerin mit dem Fahrrad eine rote Ampel überfuhr.

Der Sachverhalt

Als sie mit dem Fahrrad unterwegs war, missachtete sie ein Rotlicht und wurde auf frischer Tat erwischt. Da sich die Frau noch in der Probezeit befand, verordnete die Fahrerlaubnisbehörde ihr zusätzlich zum Bußgeld ein Aufbauseminar. Außerdem verlängerte sich die Probezeit der Verkehrssünderin um weitere zwei Jahre.

Damit war sie aber nicht einverstanden und beantrage Prozesskostenhilfe. Sie ist der Meinung, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrand nicht mit einem Aufbauseminar sanktioniert werden dürfe.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen (3 L 571/13)

Der Antrag der Fahranfängerin wurde jedoch abgelehnt, da das verordnete Bußgeld in Höhe von 45 Euro und das verordnete Aufbauseminar nicht zu beanstanden sei.

Das Gericht teilte nicht die Rechtsauffassung der Fahranfängerin, der Rotlichtverstoß könne nicht zur Grundlage für die Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger gemacht werden dürfen, wenn er (nur) mit dem Fahrrad begangen werde. Denn nach dem Wortlaut des Kataloges in Ziffer 2.1 der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV sei die Bewertung einer Ordnungswidrigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob der jeweilige Verstoß mit einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrrad begangen wurde. Der Behörde stehe insoweit kein Spielraum zu.

Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe selbst eine Bewertung der Verstöße unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, indem er Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur dann zum Anlass für Maßnahmen nach § 2a StVG nehme, wenn diese im Verkehrszentralregister einzutragen sind (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG). Das sei - so wie hier - nur bei Verhängung einer Geldbuße von mindestens 40 EUR der Fall. Mit der Höhe der Geldbuße kommt eine gewisse Schwere und die Gefährlichkeit des Verkehrsverhaltens zum Ausdruck.

Themenindex:
Aufbauseminar, Fahranfänger, Probezeit, Radfahrer

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 28.11.2013 - 3 L 571/13

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