Gilt die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18h" auch für einen Donnerstag, der auf einen gesetzlichen Feiertag fällt? Das OLG Brandenburg bejaht diese Frage.

Der Sachverhalt

Durch ein Verkehrsschild mit Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18 h" wurde die Höchstgeschwindigkeit einer Straße auf 30 km/h begrenzt. Über dem Zeichen 274 war des Weiteren das Zeichen 136 "Kinder" angebracht. An einem Feiertag befuhr ein Autofahrer die Straße mit 64km/h.

Gegen den Autofahrer wurde wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h eine Geldbuße von 160 € verhängt. Der Autofahrer erhob Rechtsbeschwerde und rügte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die rechtsfehlerhafte Auslegung des Geltungsbereiches des Zusatzschildes "Mo - Fr".

Die Entscheidung

Die mit dem Verkehrszeichen 274 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18.00 h" angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h galt auch zur Tatzeit. Tattag war zwar Christi Himmelfahrt und damit ein gesetzlicher Feiertag. Maßgeblich ist indes allein, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war, wozu auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.

Da die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt der Normbefehl umfassend. Entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl. § 39 Rdnr. 31a) lassen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung - jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen - eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu.

Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)

OLG Brandenburg
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