Auch er konnte sich nicht rausreden und wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld in Höhe von 50,- Euro verurteilt. Das Gericht betonte, dass der Fahrer auch auf einem ordentlichen Parkplatz nur dann das Handy zum Telefonieren in die Hand nehmen darf, wenn er den Motor ausgeschaltet hat. Hier hat der Fahrer nicht nur bei laufendem Motor telefoniert, er hat außerdem noch am fließenden Verkehr teilgenommen. Der Seitenstreifen einer Kraftfahrtstraße kann nämlich nicht als 'Parkfläche' qualifiziert werden, auf der man zum Telefonieren anhalten darf.
OLG Düsseldorf, Az.: IV 2 Ss (OWi) 84/08
Ähnliche Urteile:
Durch das unbeaufsichtigte Ablegen seines Mobiltelefons in einer unverschlossenen Umkleidekabine der Sporthalle einer Berufsschule verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten aus der Handyversicherung.* Urteil lesen
Bamberg/Berlin (DAV). Ein Fahrlehrer, der während einer Übungsfahrt mit einem Fahrschüler sein Handy benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auch wenn er nicht selber am Steuer sitzt, so gilt er doch - neben dem Fahrschüler - als Fahrzeugführer. Urteil lesen
Die Klauseln in Mobilfunkverträgen, wonach für eine Nichtnutzung von Mobilfunkleistungen eine sogenannte "Nichtnutzergebühr" bezahlt werden soll oder eine "Pfandgebühr" nach Vertragsende, wenn die SIM-Karte nicht zurückgeschickt wird, sind unzulässig. Urteil lesen
Ein Kunde erhielt von seinem Mobilfunkanbieter ein neues Handy mit Navigationssoftware. Weil die Software veraltet war, stellte das Handy eine Internetverbindung her, um ein Update downzuloaden. Hierbei entstanden, ohne jeglichen Hinweis, Kosten in Höhe von rund 11500 Euro, die der Nutzer nicht zahlte. Urteil lesen