ARAG AG
Radfahren mit eingeschränkter Vorfahrt
Dies insbesondere dann, wenn ein - vorfahrtsberechtigter - Radfahrer einen vorwiegend für Fußgänger geschaffenen Weg benutzt und dabei die Fahrbahn überquert. In dieser Konstellation muss dem Radfahrer bewusst sein, dass sein Vorfahrtsrecht nicht sofort erkannt und berücksichtigt wird
(AG Neuruppin, Az.: 42 C 28/08).
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