ARAG AG

Radfahren mit eingeschränkter Vorfahrt


Rechtstipp: ARAG Experten warnen Radfahrer davor, in jedem Fall davon auszugehen, dass Autofahrer das geltende Vorfahrtsrecht beachten! Das Amtsgericht Neuruppin hat erst kürzlich entschieden, dass den Radfahrer unter Umständen ein Mitverschulden treffen kann.

Dies insbesondere dann, wenn ein - vorfahrtsberechtigter - Radfahrer einen vorwiegend für Fußgänger geschaffenen Weg benutzt und dabei die Fahrbahn überquert. In dieser Konstellation muss dem Radfahrer bewusst sein, dass sein Vorfahrtsrecht nicht sofort erkannt und berücksichtigt wird
(AG Neuruppin, Az.: 42 C 28/08).

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