Nach Angaben des ADAC hat der Gesetzgeber nun endlich Klarheit geschaffen: Alle Elektrofahrräder, die das Treten des Fahrers bis zum Erreichen von 25 km/h mit bis zu 250 Watt unterstützen, gelten als Fahrräder. Dabei kann das Pedelec auch über eine Anfahrhilfe verfügen. Obwohl sich das Fahrzeug dann bis 6 km/h rein maschinell fortbewegt, bleibt es ein führerscheinfreies Fahrrad. Alle Pedelecs bis 25 km/h dürfen deshalb auf Radwegen fahren und sind von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Auch ohne Helmpflicht rät der ADAC dringend zur Verwendung eines Fahrradhelms.
Anders sieht es bei den sogenannten Speed-Pedelecs aus. Diese schnelleren Elektrofahrräder, die ohne Tretkraft 20 km/h fahren und bis zu 45 km/h das Treten unterstützen, werden als Kleinkrafträder eingestuft. Der Fahrer braucht eine Fahrerlaubnis der Klasse M, die auch jeder Autofahrer automatisch hat. Außerdem gelten - wie bei allen Kleinkrafträdern - eine Versicherungs- und Schutzhelmpflicht. Radwege dürfen mit diesen Pedelecs nicht benutzt werden.
Quelle: ADAC
Ähnliche Urteile:
Wer mit E-Bike, Pedelec oder Tandem per Bus und Bahn reisen möchte, muss Mitnahmebedingungen studieren - wenn er nicht in Nordrhein-Westfalen lebt. Dort können Fahrgäste ab dem 1. April 2014 sogenannte Pedelecs und E-Bikes in Bussen und Bahnen mitnehmen. Urteil lesen
Grundlegendes zu den sogenannten Pedelecs und E-Bikes, Mofa-Prüfbescheinigung und Fahrerlaubnis, zum Thema Versicherung und Recht. Urteil lesen