Wird eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, kann ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nicht anderes gelten.

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Haftung des Käufers getroffen, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt.

Der Sachverhalt

Der Beklagte erwarb einen gebrauchten Audi A 6. Mit dem Fahrzeug erlitt er einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er - nicht fachgerecht – reparieren.

Beklagter gibt Auto als "unfallfrei" in Zahlung

Knapp 6 Monate später kaufte er einen VW und gabe seinen Audi in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen. Die Autohändlerin veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als "laut Vorbesitzer unfallfrei" weiter.

Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Audis wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag die Autohändlerin und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.

Die Autohändlerin nimmt den Beklagten, der den Audi als unfallfrei in Zahlung gegeben hatte,  Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Aus den Urteilsgründen des Bundesgerichtshofs

Die Revision der klagenden Autohändlerin hatte teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart haben.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nicht anderes gelten.

Autohändlerin hat Anspruch auf Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises

Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch nur Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen. Für die Kosten des Vorprozesses muss der Beklagte nicht aufkommen, da diese Schäden nur der Klägerin, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können.

Denn die Klägerin hat sich auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen. Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren Durchführung hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 117/12

Vorinstanzen:
Landgericht Marburg, Urteil vom 18.10.2010 - 7 O 124/09
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.03.2012 - 15 U 258/10

BGH, PM Nr. 213/2012
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