Nichtbauartgenehmigte Fahrzeugteile im Sinne von § 22a Abs. 1 StVZO dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden.

Weiter führt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass ein Hinweis im Verkaufsangebot (hier eBay), nach dem ein angebotenes Teil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei und nicht der StVZO entspreche, diese Verwendungsmöglichkeit nicht ausschließt.

Der Sachverhalt

Der beklagte Verkäufer hatte amtlich nicht genehmigte Scheinwerferlampen in seinem Shop bei ebay als Autoersatzteile angeboten und im weiteren Verlauf der Angebotsseite darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen seien und nicht der StVZO entsprächen. Hierin hatte der Kläger ein gem. § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO unzulässiges Feilbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile gesehen und Unterlassung verlangt.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Für das in § 22a StVZO geregelte Verbot des Feilbietens komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an, unerheblich sei hingegen, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werden solle. Dementsprechend reichten die vom Beklagten erteilten Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus, um den Verbotsbereich des § 22a StVZO zu verlassen.

Objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils

Aufgrund dieses rechtlichen Gesichtspunktes hatte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Über die Kosten war noch zu entscheiden, weil die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, nachdem sich der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet hatte.

Themenindex:
Bauartgenehmigung

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.09.2012 - I-4 W 72/12

OLG Hamm
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