Schadensersatz nach Verkehrsunfall - Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil klar, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Der Sachverhalt

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle - ebenso wie mehrere andere Gerichte - gegenteilig entschieden.

Die Entscheidung

Wie einführend schon erläutert, hat der BGH klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteile vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11

Vorinstanz:
LG Darmstadt - Entscheidung vom 3. März 2009 - 27 O 259/08
OLG Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 5. April 2011 - 22 U 67/09

und

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteile vom 7. Februar 2012 - VI ZR 249/11

Vorinstanz:
LG Stade - Entscheidung vom 2. Februar 2011 - 5 O 430/09
OLG Celle - Entscheidung vom 24. August 2011 - 14 U 47/11

BGH, PM Nr. 21/2012
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