"Wenn’s hinten kracht, gibts vorne Geld" gehört laut ARAG Experten zu den Binsenweisheiten. Der erste Anschein geht zu Lasten des Auffahrenden und es wird von seiner vollen Haftung ausgegangen. Er hat durchaus Möglichkeiten, sich von der Haftung - zumindest teilweise - zu befreien.

Ein Beitrag der ARAG AG

Jeden Tag passieren unzählige Verkehrsunfälle auf deutschen Straßen. Zumeist handelt es sich dabei um Auffahrunfälle. Da sich die deutsche Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten immer wieder damit befassen musste, hat sich ein grundlegender Erfahrungssatz gebildet, der so genannte Anscheinsbeweis. Dies bedeutet, dass der erste Anschein zu Lasten des Auffahrenden geht und von seiner vollen Haftung ausgegangen wird. Das heißt aber nicht,  dass der Auffahrende immer Schuld hat. Er hat durchaus Möglichkeiten, sich von der Haftung - zumindest teilweise - zu befreien. „Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld“ gehört laut ARAG Experten also zu den Binsenweisheiten.

Anscheinsbeweis

Der erste Anschein spricht grundsätzlich dafür, dass der Auffahrende voll haftet. Dies resultiert daraus, dass in den allermeisten Fällen der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, zu schnell gefahren ist oder schlicht unaufmerksam war. Natürlich gibt es aber auch Unfallkonstellationen, bei denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann. Die Beweislast trägt dabei grundsätzlich derjenige, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft – hier also der Auffahrende.

Vollbremsung

Allein durch die Tatsache, dass der Vorausfahrende plötzlich und unerwartet stark abbremst, ist der Anscheinsbeweis noch nicht erschüttert. Dieses Verhalten ist grundsätzlich im Straßenverkehr einzuberechnen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), es sei denn, der Vorausfahrende ist ohne zwingenden Grund „in die Eisen gestiegen“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO).


Typische Ausnahmen von der Regel:

  • Bei einem Auffahrunfall aufgrund starken Abbremsens wegen eines Tieres trifft den Vorausfahrenden eine (Mit-)Schuld, wenn das Tier klein ist (z.B. Katze) und keine Gefahr für die Insassen bei einer Kollision besteht. Anders wird dies bei größeren Tieren wie Großwild, Kühen etc. gesehen, da ein Unfall für die Fahrzeuginsassen gefährlich sein kann. Manche Gerichte in ländlichen Gegenden urteilen bei Kleintieren anders als in der Stadt, da dort mit mehr freilaufenden Tieren zu rechnen ist und dieses Risiko von den Verkehrsteilnehmern einzukalkulieren ist. Dort wäre der Anscheinsbeweis also schwerer zu erschüttern als in städtischen Gegenden.
  • Auf einer Bundesautobahn braucht ein Verkehrsteilnehmer weder mit einem stehenden Fahrzeug zu rechnen noch mit einem erheblichen Verringern der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund.
  • Wenn der Vorausfahrende plötzlich stark abbremst, um den Abbiegevorgang einzuleiten und dies nicht vorher rechtzeitig durch den Fahrtrichtungsanzeiger deutlich gemacht hat (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO).
  • Starkes Abbremsen kurz nach einem Fahrspurwechsel durch den Vorausfahrenden, so dass der Auffahrende keine Gelegenheit hatte, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen.

Bei den oben dargestellten Ausnahmen sind durch die Gerichte unterschiedliche Haftungsquoten festgelegt worden, die sich laut ARAG Experten immer nach dem jeweiligen Einzelfall richten.

Praxistipp: Um das Unfallgeschehen - zumindest vorläufig - zu beurteilen und Ansprüche nach einem Verkehrsunfall zu sichern, sollten Betroffene sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Gerade wenn man sich als Privatperson mit der gegnerischen Versicherung auseinandersetzen muss, zieht man oft den Kürzeren.

Beitrag der ARAG AG