Geräte zur Warnung vor Radarfallen sind in Deutschland verboten. Auch wer sich während der Fahrt beispielsweise mit seinem Smartphone in einer Facebook-Gruppe über die Standorte von Radargeräten auf der Strecke informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Ein Verbot von Radarwarnern gilt nach Angaben des ADAC nicht nur für klassische Warngeräte, sondern auch für Navigationsgeräte oder Mobiltelefone, die vor Blitzern warnen. Sind solche Geräte mit Ankündigungsfunktionen, sogenannten POI-Warnern, ausgestattet, dürfen diese im Fahrzeug nicht benutzt werden. Verkäufer oder Hersteller geben oftmals ihren Kunden das Gegenteil mit auf den Weg. Wer aber trotz dieses Verbots ein solches Gerät betriebsbereit an Bord hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von 75 Euro und vier Punkten in Flensburg rechnen.

Radarwarnung über Facebook

Auch wer sich während der Fahrt beispielsweise mit seinem Smartphone in einer Facebook-Gruppe über die Standorte von Radargeräten auf der Strecke informiert, begeht diese Ordnungswidrigkeit. Findet die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle einen Radarwarner, kann er sichergestellt und auch vernichtet werden. Diese Vorgehensweise ist aber nicht ohne Weiteres auf Navigationsgeräte oder Mobiltelefone übertragbar. Solche Geräte erfüllen vorrangig eine andere Funktion. Bei einer Beschlagnahme oder gar Vernichtung bestehen erhebliche Zweifel, ob dies verhältnismäßig wäre.

Doch es gibt auch legale Maßnahmen zur Warnung vor Messstellen, so der ADAC. So sind Radiomeldungen nicht verboten, da sie unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers gegeben werden. Auch das Warnen anderer Verkehrsteilnehmer mittels Handzeichen oder Schildern ist grundsätzlich nicht verboten. Sollten andere Verkehrsteilnehmer aber behindert oder abgelenkt werden, kann die Polizei das Warnen untersagen. Die häufige Praxis, mit der Lichthupe auf Blitzer aufmerksam zu machen, ist allerdings nicht erlaubt und wird mit einem Bußgeld von zehn Euro bestraft.

ADAC, PM 08.11.2001
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