Da nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts der Geschädigte an einem Schadensfall nicht verdienen soll, muss dieser sich einen erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

Der Sachverhalt

Ein klagender Autofahrer verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners ist unstreitig. Die voraussichtlichen Reparaturkosten schätze der Sachverständige auf 3.446,12 € netto. Der Schaden wurde zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens abgerechnet. Danach ließ der Autofahrer den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren.

Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Autofahrer als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 € und Nutzungsausfall in Höhe von 250 € begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die Entscheidung


Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

Vorinstanzen:
AG München - 341 C 21898/09 - Entscheidung vom 24. Februar 2010
LG München I - 19 S 5799/10 - Entscheidung vom 30. September 2010

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11

Quelle: PM Nr. 164/2011 des BGH
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