Wird bei einem Auto ein Hagelschaden auf Gutachtensbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert, muss bei einem weiteren Hagelschaden genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese werden dann ersetzt.

Der Sachverhalt

Der Eigentümer eines Peugeot erlitt im Juni 2008 an seinem Fahrzeug einen Hagelschaden. Er fuhr zu einem Sachverständigen und ließ dort die Höhe des Schadens feststellen. Seine Versicherung rechnete damals auf der Basis des Sachverständigengutachtens ab und erstattete 2409 Euro. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert.

Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder fuhr der Autobesitzer zu einem Gutachter, der - in Unkenntnis des ersten Hagelschadens - nunmehr einen Schaden in Höhe von 2625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete daraufhin 66 Euro (2625 Euro minus 2409 Euro minus 150 Euro Selbstbeteiligung). Das war dem Peugeotfahrer zu wenig. Eine Wertminderung von 500 Euro nehme er noch hin, ansonsten wolle er den Schaden ersetzt. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Für die Schadensberechnung könne ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Vielmehr müsse der Kläger konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien. Der Anspruch des Klägers umfasse nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen.

Da das zweite Gutachten von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen sei, könne die Berechnung des Sachverständigen nicht einfach zugrunde gelegt werden. Der Kläger selbst habe nicht darlegen können, welche der Dellen am Fahrzeug neu entstanden seien.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 14.4.11 - 271 C 10327/10 (rechtskräftig)

Quelle: AG München PM 46/11
Redaktion Rechtsindex
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