Bedient ein Autofahrer während der Fahrt auf der Autobahn sein Navigationsgerät und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, haftet die Versicherung nicht für den Schaden. Der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen.

Der Sachverhalt

Ein beklagter Autofahrer fuhr mit einem Mietwagen auf der Autobahn und scherte nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Nach dem Überholvorgang vergewisserte sich auf seinem Navigationsgerät, ob er eine Raststätte, an der er zum Austreten ausfahren wollte, schon passiert habe und machte entsprechende Eingaben im Gerät. Dabei verringerte sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug. Als er dies bemerkte, leitete er einen Bremsvorgang ein, konnte aber einen Zusammenstoß mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht mehr verhindern.

Der Schaden belief sich auf rund 5.175 Euro. Die Mietwagenfirma weigerte sich trotz der vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung, den Schaden zu übernehmen, und klagte.

Die Entscheidung

Mit Erfolg. Die Richter sahen die Benutzung des Navigationsgerätes während der Fahrt als grob fahrlässig an, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Urteil. Grobe Fahrlässigkeit bedeute im Straßenverkehr, dass das Verhalten des Fahrers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar sei. Grob fahrlässig handele, wer die Fahrbahn nicht mehr im Blick behalte und hierdurch einen Unfall auslöse. Insbesondere sei das der Fall, wenn die Unaufmerksamkeit des Fahrers durch nicht verkehrsbedingte Tätigkeiten verursacht werde. Das gelte umso mehr bei schwierigen Verkehrsverhältnissen, die die volle Konzentration des Fahrers erforderten.

Thema:
Haftungsquote, Haftungsverteilung

Gericht:
LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2009 - 6 O 32/09    

Rechtsindex, DAV
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