Der ADAC berichtet über ein Urteil des OLG Bamberg, wonach schon ein Schreiben des Arbeitgebers mit einer Kündigungsandrohung ausreichen kann, um dem Betroffenen ein drohendes Fahrverbot zu ersparen.

Der Sachverhalt

Wie der ADAC berichtet, hatte in dem vorliegenden Fall der Außendienstmitarbeiter einer Landmaschinenfirma bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h einen ungenügenden Sicherheitsabstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 240 Euro und zu einem Monat Fahrverbot, wie im Bußgeldkatalog für den Regelfall vorgesehen.

Um das Fahrverbot abzuwenden, hatte der Anwalt des Betroffenen ein Arbeitgeberschreiben vorgelegt, in dem dieser seinem Mitarbeiter die Kündigung androhte, wenn er auch nur einen Monat nicht fahren dürfe. Das Amtsgericht sah in dieser Kündigungsandrohung keine ausreichende Grundlage, um vom Fahrverbot abzusehen. Die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Bamberg gegen diese Entscheidung hatte Erfolg.

Die Entscheidung

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass Arbeitgeberschreiben grundsätzlich alleine ausreichen können, um eine Existenzgefährdung nachzuweisen. Wenn das Amtsgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung gehabt hätte, hätte es unter Umständen den Arbeitgeber persönlich als Zeugen laden und befragen müssen. Daher wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gericht:
OLG Bamberg, Urteil vom 26.1.2011 - 3 Ss OWi 2/2011

Redaktion Rechtsindex, ADAC
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de