Eine theoretische Fahrerlaubnisprüfung kann in Deutschland grundsätzlich nicht in tamilischer Sprache abgelegt werden. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin den Eilantrag einer aus Sri Lanka stammenden Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Entscheidungsgründe

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts begründete dies damit, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein solches Verfahren nicht (mehr) vorsehe. Grundsätzlich sei die theoretische Prüfung anhand von Fragen in deutscher Sprache abzulegen; in anderen Sprachen könne sie nur abgenommen werden, wenn diese - wie etwa Englisch oder Französisch - gesondert ausgewiesen seien. Die tamilische Sprache sei hingegen in dem Katalog zur FeV nicht vorgesehen. Zwar habe die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung der Anlage 7 zur FeV zugelassen, die Fragen zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ausnahmsweise auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien zu beantworten. Diese Regelung sei aber mit dem 1. Januar 2011 aufgehoben worden.

Darin liege auch keine unzulässige Rückwirkung

Es stehe dem Gesetz- und Verordnungsgeber frei, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen, soweit sie im Übrigen mit dem Vertrauensschutz in Einklang stünden. Dies sei auch hier der Fall. Die Antragstellerin habe wegen zweier umzusetzender EU-Richtlinien damit rechnen müssen, dass die FeV und die relevante Anlage 7 geändert würden. Der Verordnungsgeber habe die bisherige Regelung aus Gleichbehandlungsgründen und wegen der Gefahr krimineller Manipulationen geändert. Das Vertrauen der Antragstellerin sei schließlich auch nicht deswegen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen, weil sie es in der Hand gehabt habe, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und ihre theoretische Fahrerlaubnisprüfung noch vor Änderung der Rechtslage abzulegen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Gericht:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss der 11. Kammer vom 9. Mai 2011 (VG 11 L 142.11)

Quelle: Pressemitteilung VG Berlin Nr. 19/2011 vom 12.05.2011

Update:
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2011 bestätigt. Beschluss vom 9. September 2011 - OVG 1 S 100.11
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