Einem 25-jährigen Raser wurde wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser etliche Videos ins Internet stellte, die ihn bei einer Fahrt mit 180 km/h durch die Innenstadt sowie rasante Wendemanöver und "Burnouts" auf einer Einbahnstraße zeigten.

Der Sachverhalt


Ein 25-jähriger Gelsenkirchener hatte sich regelmäßig Sportwagen eines schwäbischen Herstellers geliehen und rasante Spritztouren unternommen, die er in selbstgedrehten Videos festhielt. So filmte er unter anderem eine Fahrt mit 180 km/h durch die Innenstadt sowie rasante Wendemanöver und „Burnouts“ auf einer Einbahnstraße in der Nähe der Schalke - Arena. In weiteren Videos warfen die Fahrzeuginsassen Eier auf Passanten.

Rund 20 Videos stellte die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen anderer Tatvorwürfe auf dem PC des Klägers sicher und leitete sie an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. Die entzog dem Kläger wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis.

Die Entscheidung

Zu Recht, wie die Kammer dem Kläger in dem Erörterungstermin verdeutlichte. Allein die gefilmten Fahrten entgegen der Fahrtrichtung nach den Wendemanövern in der Einbahnstraße hätten das Flensburger Punktekonto des Klägers um mindestens 40 Punkte bereichert. Die Kammer wies insbesondere darauf hin, dass auch Fahrten, die wegen inzwischen möglicherweise eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen seien. In Verfahren dieser Art ist nämlich auf die - längeren - Tilgungsfristen für die Eintragung in das Verkehrszentralregister abzustellen.

Um seine Chancen auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer von der Kammer empfohlenen verkehrspsychologischen Therapie und der voraussichtlich notwendigen medizinisch - psychologischen Untersuchung, nicht auch noch durch die Feststellungen in einem rechtskräftigen Urteil zu verringern, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Bescheid der Behörde wurde damit bestandskräftig, so dass die Kammer keine schriftliche Entscheidung mehr zu treffen hat.

Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Gießen vom 04.05.2011
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de