Im Rahmen einer Inspektion gehört es zu den Pflichten einer KFZ-Werkstatt, den Kunden darauf hinzuweisen, wenn die Wartung oder der Austausch wichtiger Kfz-Teile laut Herstellervorschrift unmittelbar bevorsteht. Versäumt dies die Werkstatt, ist sie zum Ersatz eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
Unmittelbar bevorstehend sind solche Arbeiten, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die Frau die Werkstatt bei einem Tachostand von 58.393 Kilometern mit einer so genannten B-Inspektion beauftragt. Bei dem Pauschal-Angebot wurden Lampen, das Kältemittel, Scheibenwischer, Luft- und Ölfilter und die Reifen getauscht. Nicht aber der Zahnriemen, der ein halbes Jahr später riß und einen kapitalen Motorschaden verursachte. Wobei der Hersteller eigentlich die Überprüfung nach 60.000 Kilometern vorgeschrieben hatte, also nur gut 1.600 Kilometer nach der Inspektion, die Mechaniker aber damals auf dem Inspektionsbogen ausdrücklich "Nein" beim Feld "Steuerriemenwechsel fällig" angekreuzt hatten. Die Autofahrerin verlangt 6.120,84 Euro als Schadensersatz von ihrer Autowerkstatt.

Die Entscheidung

Das Gericht verdonnerte die Werkstatt zum teuren Ersatz der Kosten für den Austauschmotor, von Riemen und Spanner. "Zu den Pflichten einer professionellen Inspektion gehört es, den Gesamt-Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, in der Regel dann gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchführen zu lassen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dabei ist mit Rücksicht auf die sich aus dem Wesen des Inspektionsauftrags ergebene Verkehrssitte immer auch auf die in Kürze fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Damit etwa der Kunde auf das Fahrzeug nicht wenig später noch einmal wegen weiterer Reparaturen verzichten muss.

Es besteht jedoch kein Beweis des ersten Anscheins, dass das Unterlassen eines gebotenen Zahnriemenwechsels bei einer Inspektion die Ursache für einen einige Monate später eingetretenen Motorschaden ist.

Gericht:
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 17.12.2010 - 4 U 171/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline, Rechtsindex
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