Die Verhängung eines Fahrverbotes von einem halben Monat wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist rechtlich unzulässig. Das Gesetz sieht ein Mindestmaß von einem Monat vor.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Desweiteren wurde ein Fahrverbot "von einem halben Monat" verhängt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Sachrüge stützt.

Die Entscheidung

Solch Rechtsfolgenausspruch ist schon deshalb sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil das Gericht auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsieht. Ein Fahrverbot kann für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots ist also auf einen Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden.

Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 StVG, Rdn. 27; LK-Geppert, StGB, 12. Aufl., § 44 Rdn. 50).

Auch das in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, lässt sich nicht - wie das Amtsgericht gleichsam interpolierend meint - ableiten, dass das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat bei der Verhängung eines Fahrverbots unterschritten werden darf.

Themenindex:
Fahrverbot

Gericht:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2010 - IV-3 RBs 210/10

Rechtsindex, OLG Düsseldorf
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