Eine Radwegbenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahren angeordnet. Mit der Folge, dass den Radfahrern nunmehr verboten war, auf den so gekennzeichneten Strecken die Fahrbahn zu benutzen. Diese Beschränkung wäre laut kommunaler Verkehrsbehörde hier notwendig, weil wegen der geringeren Fahrbahnbreite beim Überholen die Radfahrer gefährdet würden, zumal sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Die Entscheidung

Eine zu allgemeine Argumentation, der die Leipziger Bundesverwaltungsrichter nicht folgen wollten. Die dem Gericht vorliegenden Unfallzahlen würden beispielsweise konkret belegen, dass an dieser Stelle keine überdurchschnittliche Gefahr für Radfahrer bestehe. "Bei der Pflicht zur Benutzung eines Radweges handelt es sich dagegen um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs, für die strenge Voraussetzungen gelten", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dazu gehört eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage. Diese sei aber an dem kurvenarmen und übersichtlichen, auch nachts überdurchschnittlich gut beleuchteten Fahrbahnabschnitt nicht gegeben.

Rechtsnormen:
StVO § 2 Abs. 4 Satz 2, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2; Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg)

Vorinstanzen:
VG Regensburg, 28.11.2005 - RO 5 K 03.2192
VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186

Gericht:
BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

Deutsche Anwaltshotline

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